Überdenken Sie schon jetzt die Konsequenzen für ihr Unternehmen. Legen Sie rechtzeitig Ihre internen organisatorischen Vorgaben für Vertragabschluss und Rechnungslegung fest.
Das erweiterte Gesetz (§ 13b UStG) regelt u.a., dass die sogenannte Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger der Bauleistung übergeht.
Der Fiskus will primär damit Steuerhinterziehungen und Steuerausfälle minimieren. Ein wirksames Mittel - wie uns Nachbar Österreich schon seit Oktober 2002 vormacht. Dort hält eine ähnliche Regelung auch die schwarzen Schafe der Branche im Zaum.
Die Hintergründe sind vielfältig. Denn der Bundesrechnungshof hat insbesondere bei Grundstücksveräußerungen mit Umsatzsteuerpflicht und bei Bauleistungen erhöhte Steuerausfälle durch Zahlungsunfähigkeit der leistenden Un-ternehmen festgestellt. Außerdem belastet die Umsatzsteuer-Vorfinanzierung durch den Fiskus die Staatskasse.
Die Neuregelung betrifft alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer an einen anderen erbringt, wenn dieser ebenfalls Bauleistungen tätigt. Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) schuldet dann die Steuer; der Leistende (Auftragnehmer) führt keine Umsatzsteuer mehr ab.
Doch Vorsicht: Die Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes betrifft auch alle Leistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers bestimmt sind! Als Bauleistung werden alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwer-ken verstanden. Allein Planungs- und Überwachungsleistungen sollen von dieser Vorschrift ausgenommen werden.
Noch gibt es viele offene Fragen:
Ab wann ist die neue Gesetzgebung anzuwenden? Frühestens 1. April 2004 - da hierzu noch die Ermächtigung durch den Rat der EU erforderlich ist, kann sie zu jedem Quartalsbeginn erfolgen.
Was ist mit bestehenden Verträgen, die vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden? Gilt für den Übergang der Steuerschuld der Zeitpunkt der Vereinnahmung des vereinbarten Entgeltes? Oder wird die Zahlungsanforderung als maßgeblicher Termin angenommen?
Keine Aussage gibt es derzeit zu einer etwaigen Aufzeichnungspflicht des Unternehmers, der Bauleistungen erbringt. Dennoch kann man aber davon ausgehen, dass alle Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, gesondert aufzuzeichnen sind.
Wir als Ihr Softwareanbieter für die Bauwirtschaft verfolgen aufmerksam die Entwicklung und passen jetzt schon unsere Softwarelösung der neuen Gesetzgebung an.