Die Abkürzung CE steht für Conformité Européenne (Deutsch: Europäische Übereinstimmung) und bestätigt, dass ein Produkt die Anforderungen der (jeweils geltenden) europäischen Richtlinien erfüllt.
Im Baubereich wurden europäischen Vorgaben durch das Bauproduktegesetz umgesetzt. Die Verpflichtung der CE-Kennzeichnung von Baustoffen ergibt sich aus der Ablösung von nationalen Normen durch europäische Normen. Nach einer Koexistenzphase und Übergangsfrist, in der die „In-Verkehr-Bringer“ ihre Produkte der jeweiligen europäischen Norm anpassen können, dürfen diese Produkte ohne die CE-Kennzeichnung weder in den Verkehr gebracht noch ohne Zustimmung des Auftraggebers/ Verbrauchers verarbeitet werden.
Am Beispiel von Dränprodukten
z. B. Noppenbahnen mit aufkaschiertem Filtervlies (Geoverbundstoffe) oder Noppenplatten aus Kunststoff, so genannte Eierbecher, (Geospacer[1]) die bei begrünten und genutzten Dächern und Decken häufig eingesetzt werden, soll dies aufgezeigt werden. Sie gehören zu den Geotextilien und geotextilverwandten Produkten und fallen, gemäß Aussage der EU Kommision, unter den Geltungsbereich der DIN EN 13252 „Geotextilien und geotextilverwandte Produkte – Geforderte Eigenschaften für die Anwendung in Dränanlagen".
Welche Vorteile ergeben sich für den Verbraucher?
Durch die CE-Kennzeichnung wird dem Verbraucher die grundsätzliche Brauchbarkeit des Produktes für bauliche Anlagen erkennbar gemacht. Vergleichbare Angaben auf dem Produkt erleichtern den Warenverkehr innerhalb der EU und ermöglichen dem Planer, Ausführendem und Verbraucher die Leistungsfähigkeit der CE-markierten Produkte zu erkennen. Die auf dem Produkt oder in den Begleitpapieren angegebenen Werte lassen sich nun mit den in nationalen Anwendungsnormen und Regelwerken geforderten Werten vergleichen.
Durch die Angaben auf dem Produkt lässt sich auch nach Jahren z. B. die Eigenschaft oder der Lieferant feststellen. Die Rückverfolgbarkeit des Produktes ist somit sichergestellt.
Neu ist, dass ausdrücklich auf die Beständigkeit des Bauproduktes hingewiesen werden muss wie z. B. die Wetterbeständigkeit und die Nutzungsdauer. Gerade bei Bauwerken/Bauteilen wie z. B. Dachbegrünungen und Balkone, deren Gebrauchsdauer deutlich über 25 Jahre liegen sollte, ist diese Kennzeichnung besonders wichtig. Hierdurch kann der Planer/Ausführenden/Verbraucher die Beständigkeit einer Funktionsschicht mit der Nutzungsdauer des Bauwerks/Bauteils abgleichen.
Haftung der am Bau Beteiligten/ Verantwortlichkeit
Planer und Entwurfsverfasser (Architekt / Ingenieur / Bauleiter):
Eine Planung ist nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung mangelhaft, wenn sie
- nicht genehmigungsfähig ist.
- nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- lückenhaft ist.
- in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit den vertraglichen
Vereinbarungen übereinstimmt.
Eine ordnungsgemäße Planung darf dabei nur eine Konstruktion vorsehen, bei der sicher ist, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt. Dabei tragen Planer, an der Planung beteiligte Sonderfachleute sowie die Bauleiter auch die Verantwortung für die Eignung der für den Einbau vorgesehenen Materialien und deren Brauchbarkeit. Bemessungsgrenzen wie z. B. Abflussspende von Dränelementen gemäß DIN 4095 „Baugrund - Dränung zum Schutz baulicher Anlagen - Planung, Bemessung und Ausführung“ sind bei der Auswahl der Produkte zu berücksichtigen.
Eignung und Brauchbarkeit der Bauprodukte müssen nachvollziehbar überprüft werden
Der Planer und die im Bereich der Bauüberwachung Tätigen sind gehalten, die auf der Baustelle durch den Unternehmer bereitzuhaltenden Begleitdokumente zu kontrollieren.
Zur Erreichung des vertraglichen Solls ist es dabei Aufgabe des Planers, seinen Auftraggeber über die Planung zu beraten und auf mögliche Risiken hinzuweisen. Dabei hat der Planer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seinen allgemeinen Berufspflichten ausschließlich die Interessen seines Auftraggebers zu wahren und seine eigenen Planungsinteressen (wirtschaftliches, künstlerisches oder sonstiges Interesse) hintanzustellen.
Im Rahmen seiner Informationspflicht hat der Planer Neuentwicklungen, die sich auf dem Markt durchgesetzt haben, zu beobachten und den Bauherrn hiervon zu unterrichten.
Fehlt eine entsprechende abweichende Vereinbarung, so haben die beim Bau zum Einsatz gebrachten Stoffe und Bauteile den Anforderungen des Bauproduktengesetzes zu entsprechen und müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein, um schon die „gewöhnliche Verwendungseignung“ im Sinne des § 633 BGB aufzuweisen. Eine fehlende – vorgeschriebene – CE-Kennzeichnung stellt somit einen Sachmangel im Sinne § 633 BGB dar, da die Vertragsgemäßheit der Leistung, nämlich schon in ihrer Mindestanforderung – gewöhnliche Verwendungseignung der Bauleistung / des Baustoffes – nicht vorliegt. Hier setzt sich der Planer bei Nichtbeachtung der CE-Kennzeichnung erheblichen Haftungsansprüchen aus. Sogar ein Verlust von Haftpflichtversicherungsschutz kann gegeben sein, da er insoweit außerhalb bautechnisch gesicherter Erkenntnisse plant.
Ausführender Unternehmer
Die Grundsätze zu den Pflichten und der Haftung des Planers gelten für den Unternehmer entsprechend.
Im Gegensatz zum Planer trifft jedoch den Unternehmer keine Beratungspflicht, sondern lediglich eine Prüfungs- und Hinweispflicht bei Bedenken gegenüber dem Auftraggeber (Bauherrn).
Dabei wird auch bei dem Unternehmer ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Fachwissen vorausgesetzt. Hinsichtlich der Prüfpflichten in Richtung auf die zum Einsatz gelangenden Baustoffe trifft dem Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte eine erhöhte Prüfungspflicht.
Der Unternehmer ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Ware auf offensichtliche Mängel bei Anlieferung zu überprüfen. Dazu gehört auch die eindeutige Deklaration des Produktes. Dies gilt auch dann, wenn Baustoffe / Baumaterialien vom Auftraggeber beigestellt oder besonders vorgeschrieben sind. Gem. § 4 Nr. 3 und 6 VOB/B hat der Unternehmer die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verantwortlich zu wahren und dabei Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag nicht entsprechen, auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Ein „vertragswidriger Stoff“ im Sinne § 4 Nr. 6 VOB/B liegt schon dann vor, wenn entgegen den Anforderungen des BauPG eine notwendige CE-Kennzeichnung nicht gegeben ist.
Eine Haftung des Unternehmers – wie auch des Planers – bei nach den BauPG kennzeichnungspflichtigen, aber nicht gekennzeichneten (fehlendes CE-Zeichen) Baustoffen, kommt nicht nur aus dem Vertrag in Betracht, sondern auch aus unerlaubter Handlung. Insoweit liegt nämlich eine Schutzgesetzverletzung im Sinne § 823 Abs. 2 BGB vor.
Soweit CE-Zeichen für Bauprodukte nicht als Konformitätszeichen zur Verfügung stehen, weil eine entsprechende harmonisierte Normung (noch) nicht besteht oder auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen gestellt werden (z. B. Wärmedämmstoffe / Nachweis des Brandverhaltens) ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung einzuholen sowie ein Übereinstimmungszertifikat. Die Konformität wird dann durch ein Ü-Zeichen nachgewiesen.
Baustoffe ohne diese erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise dürfen nicht eingesetzt werden.
Insofern gilt die bereits bestehende Rechtsprechung für Bauverfahren / Baustoffe ohne bauaufsichtliche Zulassung weiter fort. Nach dieser Rechtsprechung liegt in der Planung und Verwendung nicht zugelassener Baustoffe ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts. Entsprechendes gilt für Bauprodukte / Bauverfahren, für die kodifizierte Normen noch nicht vorliegen.
Der Unternehmer hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten (vgl. z. B. Art. 58 BayBO).
Gemäß der Landesbauordnung (z. B. NRW §81) sind den mit der Bauüberwachung beauftragten Personen jederzeit Einblick in die Übereinstimmungserklärungen/Begleitdokumente zu gewähren.
Baustoffhersteller
Nach § 4 Abs. 1 BauPG darf ein Bauprodukt nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 5 BauPG brauchbar ist und aufgrund nachgewiesener Übereinstimmung mit bekannt gemachten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet ist.
Hier können sich Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Bauproduktengesetz gegen den Hersteller ergeben, da das Bauproduktengesetz Schutzgesetz im Sinne § 823 Abs. 2 BGB ist.
Der Hersteller muss die für die Kennzeichnung notwendigen Konformitätsprüfungen und -erklärungen sicherstellen. Erklärung und Prüfung basieren auf regelmäßigen werkseigenen Produktionskontrollen, die von einer nach dem BauPG zertifizierten Stelle, dem so genannten „Notified Body“, überprüft und bewertet werden.
Lieferdokumente, Verpackungen und technische Dokumentationen (Begleitpapiere) müssen der europäischen Norm angepasst werden.
Baustoffhändler
Bei der Lieferung von Bauprodukten, die nach dem Bauproduktengesetz kennzeichnungspflichtig, aber nicht gekennzeichnet sind, ergibt sich die Haftung des Baustoffhändlers schon aus § 434 Abs. 1 BGB, da die fehlende Brauchbarkeit nach dem Bauproduktengesetz einen Sachmangel im Sinne des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts darstellt. Auch eine Haftung des Baustoffhändlers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, nämlich in Form des Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten kann in Betracht kommen. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Baustoffhändler im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht auch eine Produktbeobachtungspflicht. Aus der Verletzung dieser Produktbeobachtungspflicht im Rahmen der dem Händler obliegenden Verkehrssicherungspflicht können sich bei entsprechender Rechtsgutverletzung Schadensersatzansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Bauproduktengesetz ergeben.
Daneben verstößt ein Händler, der Baustoffe anbietet oder vertreibt, gegen das Wettbewerbsrecht (§ 3 UWG), wenn er nicht ausdrücklich und deutlich darauf hinweist, dass z. B. die Fremdüberwachung nach einer DIN-Norm hinsichtlich des Bauproduktes nicht stattgefunden hat.
Auch insoweit kann der Vertrieb von kennzeichnungspflichtigen aber nicht mit CE-Zeichen versehenen Bauprodukten neben einer kaufvertraglichen Haftung zu einer Haftung aus Wettbewerbsverstoß führen, wenn ein entsprechender Hinweis auf die fehlende CE-Kennzeichnung nicht erteilt ist.
Ergebnis
Die Bestätigung durch das CE-Zeichen, dass der deklarierte Baustoff nach den entsprechenden europäischen Produktnormen durch den Hersteller beschrieben ist und entsprechend den dazu gehörigen europäischen Prüfnormen geprüft worden ist, ist von sämtlichen am Bau Beteiligten zu überprüfen. Das Fehlen einer entsprechenden Bestätigung weist auf die fehlende Brauchbarkeit des nicht entsprechend gekennzeichneten Produktes hin. Hier resultieren zugunsten des Verbrauchers Schutzpflichten der am Bau beteiligten Funktionsträger, die zu einer Haftung aus Vertrag gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner führen können aber auch – im Falle der unerlaubten Handlung – gegenüber geschädigten Dritten.
Eine abschließende Frage aus der Sicht des Verbraucherschutzes:
Warum sollte ein Bauherr unnötige Risiken eingehen und nicht CE-markierte Produkte akzeptieren?