Nach dem Entwurf soll die Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zuverlässige Zahlungsströme stärken, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und dabei vor allem der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken. Letztere sollen insbesondere vor Asymmetrien in der Verhandlungsmacht geschützt werden, in denen nach der Begründung der Verordnung die Hauptursache von Zahlungsverzögerungen zu sehen sei.
Das vorgesehene Regelwerk schaffe eine Verbesserung in Sachen Fairness im Geschäftsverkehr, solle die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten im Allgemeinen stärken und nicht zuletzt auch der Förderung der Digitalisierung und des Kreditmanagements von Unternehmen dienen.
Der neue Vorschlag beruhe u.a. auf den Ergebnissen einer Evaluierung der bestehenden Zahlungsverzugs-Richtlinie im Jahre 2015, die ergeben habe, dass deren Regelungen zwar überwiegend begrüßt wurden, zugleich aber betroffene Gläubiger oft aus Angst vor der wirtschaftlichen Übermacht ihrer Geschäftspartner davon abgehalten würden, die ihnen eingeräumten Rechte auch tatsächlich zu beanspruchen.
Die Ablösung der bestehenden Richtlinie durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung ohne die Notwendigkeit einer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber schaffe zügig ein EU- weit einheitliches und verbindliches Regelwerk.
Wichtigste Regelungsinhalte der geplanten EU-Zahlungsverzugs-Verordnung
Die vorgesehenen Neuerungen sollen ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmen gelten (Art. 1). Besonders hervorzuheben sind folgende geplanten Regelungen:
- Zwingende gesetzliche Begrenzung der Zahlungsfristen auf 30 Tage bei B2B-Geschäften (Art. 3, 9).
- Analog zu 1.: Überprüfungs- oder Abnahmeverfahren als Voraussetzung einer Zahlungsverpflichtung sollen – ohne Ausnahme – maximal 30 Tage dauern dürfen (Art. 3, 9)
- Verbindliche Verpflichtung gesetzliche Verzugszinsen einzufordern (Art. 5, 9)
- Gläubiger erhalten einen Anspruch auf pauschale Entschädigung ihrer Beitreibungskosten von mindestens € 50,00 je Geschäftsvorgang (Art. 8, 9) auf deren Geltendmachung sie nicht verzichten dürfen.
- Mitgliedsstaaten benennen Stellen, die für die Durchsetzung des Gesetzes zuständig sind, von Amts wegen oder infolge von Beschwerden Untersuchungen durchführen und befugt sind, Verwaltungsaktionen zu verhängen und die Namen von Zuwiderhandelnden zu veröffentlichen (Art. 13,14,15)
- Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen die Auftraggeber überprüfen, ob die Zahlungen an den Hauptauftragnehmer an die direkten Unterauftragnehmer weitergeleitet wurden (Art. 4)
- Die Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, ein nationales Mediationssystem zur (freiwilligen) Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten im Geschäftsverkehr einzurichten (Art. 16)
- Mitgliedsstaaten fördern die Verfügbarkeit der Digitalisierung des Kreditmanagements und Schulungen in den Bereichen Kreditmanagement und Finanzwissen (Art. 17)
Auf den ersten Blick erfährt die Rechtsposition von Gläubigern durch den Entwurf eine vor dem Hintergrund der zahlreichen maximal schuldnerfreundlichen EU- Regelungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht gleichsam überfällige Stärkung. Der Preis hierfür ist allerdings ein zum Teil in seiner Reichweite zweifelhafter Eingriff in die Vertragsfreiheit, dessen Nebenwirkungen für die Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung über die Nutzung von Lieferantenkrediten von den Initiatoren des Entwurfs offenkundig völlig unterschätzt wird.
Vor allem die in Art. 3 vorgesehenen Neuregelung, wonach sowohl für vereinbarte Zahlungsziele als auch für Prüfungs- und Abnahmefristen zwingend (Art. 9) eine maximale Frist von 30 Tagen zugelassen werden soll, steht hier im Mittelpunkt. In der Absicht, KMU´s in der Gläubigerrolle vor unfairen Praktiken übermächtiger Verhandlungspartner zu schützen, übersieht der Vorschlag, dass gerade diese regelmäßig von der Gewährung längerer Zahlungsziele durch ihre Lieferanten nicht nur profitieren, sondern auf diese unbürokratisch zu erlangende Finanzierung für ihr wirtschaftliches Überleben regelmäßig unbedingt angewiesen sind.
Aufgrund der dramatischen Bedeutung eines Funktionierens des Lieferantenkredits als Finanzierungsquelle hat sich in dieser Frage sogar eine Allianz aus den wichtigsten deutschen Wirtschaftsverbänden dem BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) e. V., dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., dem Deutsches Aktieninstitut, der DIHK, dem GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem Handelsverband Deutschland e.V. (HDE), dem Markenverband und dem MITTELSTANDSVERBUND mit einer gemeinsamen Erklärung an die Entscheidungsträger gewandt.
Neben dieser von den Entwurfsverfassern übersehenen existentiellen Folgen einer derart starren Regelung darf aber auch gefragt werden, ob angesichts des zurecht beklagten Überbordens der Bürokratie wirklich die in Art. 13 ff vorgesehene weitere Behörde benötigt wird, um die Einhaltung des Regelwerks zu überwachen.
Zu begrüßen ist aus PASCHEN Sicht hingegen die in Art. 5 Abs. 3 i.V.m. 9 vorgesehene Verpflichtung zur Einforderung gesetzlicher Verzugszinsen und die Verbesserung der Regelungen zur Erstattung der Beitreibungskosten in Art. 8. Gleiches gilt für die Regelungen zur Stärkung der Digitalisierung und Förderung der Ausbildung im Kreditmanagement gemäß Art. 17.
Eine Entscheidung zu den streitigen Fragen steht noch aus. Angesichts der zu befürchtenden drastischen Folgen für den Mittelstand könnte die Bedeutung einer europaweit unmittelbar geltenden Verordnung zu diesen Themen kaum größer sein. Das Thema stand am 22. Februar 2024 zur Abstimmung auf der Tagesordnung des Binnenmarktausschusses. Die dort diskutierten Änderungsanträge sehen zur zentralen Frage des maximal zulässigen Zahlungsziels vielfach zumindest eine Erweiterung auf 60 Tage vor, zum Teil wird auch eine Differenzierung nach Unternehmensgrößen vorgeschlagen oder eine Beschränkung auf die öffentliche Hand als Schuldner. Da weiterer inhaltlicher Klärungsbedarf besteht, wurde die Abstimmung auf den 21. März 2024 verschoben.