Das Gesetz dient der Umsetzung der EU- Restrukturierungsrichtlinie, die eigentlich darauf abzielte ein einfaches, auch kleinen und kleinsten Unternehmen zur Verfügung stehendes Sanierungsverfahren zu schaffen. Dem Gesetz blieb allerdings bisher der von seinen Initiatoren erhoffte Erfolg verwehrt. Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten sind gerade einmal rund 25 Verfahren nach StaRUG bekannt geworden. Für seine Kritiker wenig verwunderlich, denn diese hatten von Beginn an bemerkt, dass die in Deutschland stark an das Insolvenzplanverfahren angelehnten Regelungen für den angestrebten Zweck viel zu kompliziert geraten sind. Auch unser Partner RA Lutz Paschen, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als Sachverständiger vom Rechtsausschuss des Bundestages konsultiert worden war, hatte dies im Rahmen der Anhörung im Ausschuss angemerkt.
Dabei hatte er, wie zwischenzeitlich auch in zahlreichen Fachveranstaltungen darauf hingewiesen, dass seiner Auffassung nach alleine die im 3. Teil des Gesetzes „versteckte“ Sanierungsmoderation das Zeug dazu habe, zumindest in gewissem Umfang die intendierte Wirkung zu erzielen.
Eine Einigung zwischen den Beteiligten unter Nutzung dieser Sonderform des Verfahrens bedarf der Einstimmigkeit. Das Verfahren beginnt mit einem Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Dem Antrag beizufügen sind Erklärungen zum Gegenstand des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Probleme, eine Aufstellung der Gläubiger und des Unternehmensvermögens sowie die Erklärung des Antragstellers (noch) nicht zahlungsunfähig zu sein.
Neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen muss der dann vom Sanierungsgericht zu bestellende Sanierungsmoderator auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse und unternehmerische Erfahrung mitbringen sowie die Fähigkeit zwischen den Beteiligten zu vermitteln.
Die Kosten für seine Tätigkeit sind zwar mit bis zu € 350,00/h zu vergüten, allerdings sieht das Gesetz vor, dass die vom Gericht am Anfang festzusetzende Vergütung neben Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens und der Qualifikation des Sanierungsmoderators auch die Unternehmensgröße berücksichtigen soll. Vor allem aber ist das Gericht gehalten, schon zu Beginn eine Obergrenze für das Honorar festzusetzen, so dass die Gefahr vermieden wird, dass das Verfahren zu einem Fass ohne Boden gerät.
Der Antragsteller kann seinen Antrag zu jedem Zeitpunkt ohne Begründung wieder zurückziehen.
Auf welche Gläubiger sich das Verfahren erstreckt, wird durch das betroffene Unternehmen frei festgelegt, anders als im Insolvenzverfahren sind daher regelmäßig nicht alle Gläubiger betroffen.
Die am Verfahren beteiligten Gläubiger kommen bei einer gerichtlichen Bestätigung des erzielten Sanierungsvergleichs nach § 97 StaRUG in den Genuss von Anfechtungsschutz. Damit sind aufgrund des Vergleiches erlangte Zahlungen auch im Falle einer späteren Insolvenz des Unternehmens regelmäßig anfechtungsfest.
Gegen den Willen eines betroffenen Gläubigers kommt ein solcher Vergleich nicht zustande. Zwar ist vorgesehen, dass in diesem Falle eine Fortführung des Verfahrens als reguläres StaRUG- Verfahren möglich ist, bei dem einzelne Betroffene überstimmt werden können. Dieses Gläubigerrisiko lässt sich jedoch ohnedies nicht verhindern.
Wenn strikt darauf geachtet wird, dass der Sanierungsvergleich von einer gerichtlichen Bestätigung abhängig gemacht wird, stellt die Anregung einer Sanierungsmoderation in der aktuellen Krisensituation, in der bisher gesunde Unternehmen gleichsam sehenden Auges drohen, in Zahlungsunfähigkeit zu geraten, daher eine echte Option für Gläubiger dar, die ihrem in Not geratenen Vertragspartner zur Seite stehen wollen, ohne selbst unübersehbare Anfechtungsrisiken einzugehen.
Wir von PASCHEN stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Wie das neue vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren funktioniert und worauf Gläubiger besonders achten sollten, finden Sie hier.