Dieses neue Verpackungsgesetz gibt es, weil das alte System nicht den erhofften Erfolg brachte. Zumindest im Sinne der Zielstellung die Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien zu erhöhen und insgesamt das Abfallaufkommen zu verringern.
Das neue Gesetz packt die Sachlage umfassender an. Die Beteiligten im Sinne der Erzeugung (also Händler und Hersteller) müssen sich an einer zentralen Stelle registrieren. Diese nennt sich LUCID Verpackungsregister. Damit lässt man keinen Wildwuchs zu und schafft sich seitens des Gesetzgebers bessere Kontrollmöglichkeiten. Ohne eine Registrierung bei der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” ist eine Beteiligung am dualen System nicht mehr möglich.
Wen betrifft das Gesetz?
Natürlich alle, die bislang auch Waren hergestellt und in Verkehr gebracht haben. Diese Gruppe ist aber weit größer, als die bislang Beteiligten. Das fehlende Kontrollsystem hat es erlaubt, dass Trittbrettfahrer speziell im Online-Handel diese Situation ausgenutzt haben.
Das Verpackungsgesetz betrifft alle sogenannten “Hersteller”.
Diese Hersteller definieren sich gem. § 3 Abs. 14 als diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Hierzu zählen auch die Verpackungen, die gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt werden.
Und jetzt wird es spannend. Hersteller sind somit auch Händler, deren Waren versandfertig verpackt aus z.B. China kommen. Diese Händler bringen eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr. Die Hürden werden also höher gelegt, wenn es darum geht am "regulierten" Markt teilzunehmen. Damit wird der Wettbewerb ein Stück gerechter, sollte man meinen. Wie man jetzt einen chinesischen Anbieter die mögliche Strafe von € 200.000 aufbrummen kann, wird noch geklärt werden müssen. #Amazon - und #Ebay -Händler werden in den Fokus der Gesetzeshüter geraten.
Welche Verpackungen sind betroffen?
Das Gesetz gilt für alle Verpackungsarten. Die Definition der Verpackungen im Sinne des Gesetzes wird sehr allgemein (umfassend) gehalten:
“aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden”.
Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(umschläge), Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen, die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig unter diesen Begriff.
Das folgende Beispiel zeigt, dass zusätzliches Wissen aufgebaut werden muß. Einzelne Ausführgen bergen dann Optimierungspotentiel. Dabei kommt es auf die konkrete Verwendung der Gegenstände an. Wird ein Kleiderbügel zusammen mit dem Kleidungsstück verkauft, gilt er als Verpackung. Ist dies nicht der Fall, dann als Ware.
Besonderes Augenmerk sollte auf die gesonderte Behandlung der Versandverpackung gelegt werden. Sowohl die Produkt- wie auch die Versandverpackung unterliegen dem Gesetz. Auch hier dürfte es bei importierten Waren aus Drittstaaten sehr schnell zu vielen neuen Fragestellungen kommen.
Welche Fragestellungen ergeben sich konkret für einen Distributor?
Die Photolux GmbH ist Distributor für viele Marken und gleichzeitig Hersteller für die Eigenmarke Photolux. Am Beispiel der Firma Photolux sollen die Aufgaben dargestellt werden. Dies sowohl für die vertriebenen FineArt-Papiere wie #Hahnemühle #Canson und #Museo und auch für die Eigenmarke Photolux. Im Sinne des Verpackungsgesetzes ist aber bereits der Markenbegriff schon nicht mehr einfach zu definieren.
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