Kein Kunde ohne Beleg
Seither galt: ,,Keine Buchung ohne Beleg!’’, doch nun darf es keinen Kunden mehr ohne einen Beleg geben. Der Kunde muss den Bon entgegen nehmen und dann selbst entscheiden was mit dem Bon passieren soll.
Deutschland ist bisweilen ein Nachrücker, wenn es um die gesetzliche Belegausgabeflicht geht. In Österreich und Italien gilt die Pflicht schon etwas länger.
Eins ist klar: Jeder noch so kleine Betrieb muss über einen Bondrucker verfügen. Die Kassensoftware der Firma PosBill, sowie deren webbasierte PosBill-PHOENIX-Kassensoftware, ist mit allen Bondruckern kompatibel und besitzt eine Anbindung für die technische Sicherheitseinrichtung. Zudem verfügt die Software über umfangreiche Funktionen und erleichtert vielen Unternehmen den Arbeitsalltag mit einer sehr einfachen Bedienung. Die Kunden von PosBill profitieren von der individuellen Einrichtung der Kassensoftware und den vielen optionalen Erweiterungsmöglichkeiten. Demzufolge sind Handelsunternehmen und Gastronomien bestmöglich für das Jahr 2020 ausgestattet.
Wie hat der Beleg auszusehen?
Der Inhalt des Bons muss sachlich und rechnerisch richtig sein. Jedes Kassensystem, welches mit einer TSE augestattet ist, müsste automatisch den Vorgaben entsprechen, die für den Kassenbon vorgesehen sind.
Pflichtinhalte sind folgende:
- Angabe des vollständigen Namens inklusive Rechtsform, sowie vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
- Datum der Belegausstellung mit Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangbeedingung, dabei sollte die Sommer- und Winterzeit beachtet werden
- Art, Umfang und Menge der gelieferten Gegenstände oder der sonstigen Leistungen
Abbildung der Transaktionsnummer - Zahlbetrag und die darin beinhaltete Mehrwertsteuer in Prozent und in Euro ausgewiesen, sowie ein Vermerk bei einer möglichen Steuerbefreiung
- Seriennummer des elektronischen Kassensystems oder der TSE-Einheit
Verschärfte Kontrollen durch das Finanzamt
Das Finanzamt möchte die einzelnen Geschäftsvorfälle lückenlos nachvollziehen können. Außerdem muss eine Nachweisbarkeit bestehen. Rechtsgrundlage dafür ist: §145a AO. Im 2. Absatz ist die Pflicht zur Belegausgabe konkret beschrieben. Das Gesetz ist eindeutig festgelegt und darf nicht missachtet werden. Eine Aufschiebung ist nicht möglich. Jedes noch so kleine Unternehmen hat sich an die Bedingungen zu halten und kann bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld in Höhe eines bis zu fünfstelligen Betrages rechnen. Um eine Überwachung zu gewährleisten, führt die Finanzbehörde kontinuierlich unangekündigte Kontrollen durch.
Erstklassige Lösung für 2020
Die Firma PosBill bietet einen Drucker an, der nicht nur die Belegausgabepficht abdeckt, sondern gleichzeitig eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) in sich trägt, welche alle Kassendaten speichert und verschlüsselt. Zudem besteht die zusätzliche Möglichkeit, einen anderern Drucker und dazu eine seperate TSE von der bdr zu beziehen. Folglich werden mit beiden Varianten die gesetzlichen Anforderungen für 2020 abgedeckt.
Man sollte sich schnellstmöglich nach einer passenden Lösung umsehen und seine Kunden hinsichtlich der Belegausgabepflicht informieren, denn die Frage, ob der Kunde den Beleg haben möchte, hat sich mit dem Jahr 2020 erübrigt.