PosBill ist einer der führenden Kassensoftware Anbieter auf dem österreichischen Markt. Hierzu möchte der Kassensoftware Hersteller nun nochmal gezielt informieren und zum aktuellen Erlass zur Registrierkassenpflicht des Bundesministerium für Finanzen wichtige Details hervorheben. Hier ein kurzer Auszug, den das BMF aktuell veröffentlicht hat:
„Werde ich (finanzstrafrechtlich) im ersten Halbjahr 2016 bestraft, wenn ich meine Barumsätze nicht mittels elektronischer Registrierkasse erfasse?
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 25 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) haben. Die Abgabenbehörden und deren Organe werden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen setzen, sondern vielmehr die Unternehmerinnen und Unternehmer proaktiv unterstützen.
Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).
Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt.“
Quelle: www.bmf.gv.at (https://www.bmf.gv.at/...)
Um das ganze noch etwas konkreter zu fassen, hat PosBill hierzu einen seiner Partner vor Ort in Wien geben, die Situation einzuschätzen. Michaela Nemec, Geschäftsführerin der NEMTech e. U. meint zur Registrierkassenpflicht folgendes: „Ständig liest und hört man, dass erst ab Juli 2016 gestraft wird, wenn ein Unternehmen nicht der aktuellen Belegerteilungspflicht entspricht. Dies ist eine gute „Ausrede“, um den Kauf einer neuen Registrierkasse aufzuschieben.
FALSCH!!! Der Hund liegt im Detail: Im 1. Quartal wird unter Umständen nur informiert und belehrt (sollten keine gesetzeskonforme Belege ausgehändigt werden), aber im 2. Quartal muss ein besonderer Grund vorliegen, um nicht gestraft zu werden, sollte der Standard nicht erfüllt sein (z.B. Lieferschwierigkeiten des Lieferanten, trotz rechtzeitiger Bestellung). Lassen Sie sich nicht durch halbe Informationen in die Irre führen!“
Um allen Unternehmen, die von der Registrierkassenpflicht betroffen sind, wichtige Fragen zu beantworten, hat PosBill ein breites und flächendeckendes Partner-Netz vor Ort. Unter http://www.posbill.com/... können Interessierte direkt Kontakt aufnehmen, um sich weiter zu informieren.