Was ist neu ab 01.07.2013?
Die neue BauPVo präzisiert an vielen Stellen die Aussagen der Bauproduktenrichtlinie und bietet eine Reihe von Vereinfachungen.
Erweiterte Pflichten zur CE-Kennzeichnung auf Dokumenten wie dem Lieferscheinformular: Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle; Name, KZ oder Adresse des Herstellers; letzen zwei Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde; Verweisung auf EU-Norm; Produktbeschreibung (Material, Maße, Verwendung…) sowie einige weitere Punkte zur CE-Kennzeichnung.
Weiterhin:
• Erweiterung der wesentlichen Eigenschaften bzw. Grundanforderungen, beispielsweise die Sicherheit von Arbeitnehmern, Energieeffizienz und die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
• Der Begriff "Leistungserklärung" wird als Beschreibung der zugesicherten Eigenschaft eingeführt und ist obligatorische Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung
• Detailliertere Beschreibung der Pflichten von CE-Akteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten und Importeuren, wobei nun auch "Bausätze" in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogen sind.
• Einführung vereinfachter Nachweisverfahren, beispielsweise für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern und 2 Millionen Euro Jahresumsatz