Der Zwang zu handeln
Yatego behauptete, Tradoria-Mitarbeiter hätten während ihrer Vertriebstätigkeit wahrheitswidrig gesagt, es bestehe eine Kooperation zwischen beiden Shopping-Portalen. Sven Steinacker, Justiziar von Tradoria, sagt zu dem Verfahren: „Der Vorwurf der Gegenseite war für uns sehr überraschend und für einen angeblichen Wettbewerbsverstoß auch eher ungewöhnlich. Wir konnten das Gericht jedoch von der Wahrheit überzeugen und die Vorwürfe der Gegenseite als unberechtigt zurückweisen.“
Yatego hatte zunächst aufgrund der ungeprüften Vorwürfe eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Bamberg erwirkt. In der mündlichen Verhandlung erwiesen sich die Vorwürfe nach dem Widerspruch von Tradoria nun tatsächlich als haltlos. Besonders kritisch merkten die Richter in der Urteilsbegründung an, dass Yatego den vermeintlichen Zeugen vorformulierte eidesstattliche Erklärungen zugesandt hatte, um sie dem Gericht als Mittel zur Glaubhaftmachung anzubieten. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es ist auf jeden Fall mehr als bedenklich, (…), dass seitens der Verfügungsklägerin [=Yatego] möglichen Zeugen eine eidesstattliche Versicherung letztlich vorgefertigt zugesandt und diese Zeugen dann die eidesstattliche Versicherung nur noch mit den korrekten Daten bestücken und dann unterschreiben mussten.“
Tobias Kobier, Geschäftsführer der Tradoria GmbH, sagt dazu: „Nachdem die einstweilige Verfügung erlassen war und von Yatego weithin bekannt gemacht wurde, waren wir gezwungen, uns gegen diese haltlosen Anschuldigungen mit rechtlichen Schritten zu wehren.“