Voraussetzung: Die dem Betriebsrentenanspruch zugrunde liegende Versorgungszusage muss eine sogenannte gespaltene Rentenformel haben. Bei einer Versorgung mit gespaltener Rentenformel handelt es sich um eine gehaltsbezogene Zusage, die für Einkommensteile oberhalb der BBG einen höheren Versorgungsprozentsatz vorsieht als für Einkommensteile bis zur BBG.
Ursache: Die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahr 2003
In seinem Urteil vom 21.04.2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Versorgungszusagen mit gespaltener Rentenformel ergänzend ausgelegt werden müssen. Grund hierfür sei die außerplanmäßige Erhöhung der BBG für das Jahr 2003, so Betriebsrentenexperte Zülch. Grundsätzlich werde die BBG zum 1.1. jedes Jahres in dem Verhältnis angepasst, in dem die durchschnittlichen Bruttogehälter des Vorjahres zu den durchschnittlichen Bruttogehältern des vorvergangenen Jahres stehen. Unter Einhaltung dieses Prinzips sei auch zum 1. Januar 2003 die BBG per Verordnung vom 17.12.2002 angepasst worden – und zwar von 4.500 € auf 4.600 €. Bereits einige Tage später, am 23.12.2002, sei allerdings durch das sog. Beitragssicherungsgesetz die BBG für das Jahr 2003 auf 5.100 € festgelegt, also 500 € höher als nach der eigentlichen Anpassung. Diese einmalige stärkere Erhöhung wirke sich auch auf die späteren Erhöhungen der BBG aus.
Ergänzende Vertragsauslegung und Neuberechnung erforderlich
In dem vom BAG am 21.04.2009 entschiedenen Fall war der Kläger der Auffassung, seine zum 01.02.2006 beginnende betriebliche Altersrente sei in der Höhe zu zahlen, wie sie sich ohne die außerordentliche Erhöhung der BBG im Jahr 2003 errechne. Dieser Ansicht schloss sich das BAG überwiegend an. In der zugrunde liegenden Versorgungsordnung sei der Fall einer außerplanmäßigen Erhöhung der BBG nicht geregelt. Es bestehe mithin eine planwidrige Regelungslücke, welche durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei; und zwar dahingehend, dass der Betrag der außerplanmäßigen Erhöhung zum 01.01.2003 in Höhe von 500 € von der jeweils gültigen BBG abzuziehen sei. Das führe beim Kläger zu einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 873,92 € anstelle der ursprünglich errechneten 633,92 €. Allerdings sei die infolge höherer Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenkasse erhöhte gesetzliche Alters-rente in Höhe von 18,05 € abzuziehen, sodass der Betriebsrentenanspruch des Klägers insgesamt 855,87 € betrage. Dies sind allerdings immer noch 221,95 € mehr als bisher.
Versorgungsordnung sollte dringend überprüft werden
Dieses Urteil sei für viele Betriebsrentner bares Geld wert, erläutert Zülch, der schon viele Mandanten bei der Geltendma-chung ihrer Ansprüche vertreten hat. So sei der Arbeitgeber nicht nur verpflichtet, die zukünftigen Betriebsrenten zu erhöhen. Er habe zudem auch eine Nachzahlung für die Vergangenheit vorzunehmen, sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Es ist allen Rentnern mit einer entsprechenden Versorgungszusage dringend zu raten, zu überprüfen, ob die Berechnung der Rentenhöhe den Vorgaben des BAG entspricht.