Deshalb ist es wichtig, dass die Lohnkosten und die in diesen enthaltene Mehrwertsteuer auf den Rechnungen gesondert aufgeführt sind. Bis zu 3.000 Euro Bruttolohnkosten können dabei im Jahr geltend gemacht werden. Auf diesen Betrag wird ein Steuerbonus von 20 % gewährt, was eine Rückzahlung von jährlich maximal 600 Euro bedeutet. Voraussetzung für die steuermildernde Anerkennung dieser Lohnkosten ist aber, dass sie sich auf Instandhaltungs- oder Renovierungsarbeiten beziehen, die nach dem 31. Dezember 2005 durchgeführt wurden. Aber Vorsicht: Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an! Die Bezahlung der Rechnung muss bargeldlos auf das Konto des Handwerkers erfolgen und durch einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug belegt sein.
Durch diese neue gesetzliche Regelung lassen sich die Kosten für Reparaturen aber auch die Installationskosten für das eigene neue Traumbad oder für die Erneuerung des Heizkessels im Eigenheim zumindest teilweise in die steuerliche Waagschale werfen. Sprechen Sie Ihren Meisterbetrieb der Innung für Sanitär-Heizung-Klima darauf an. Er informiert Sie zu diesem Thema und stellt Ihnen für die ausgeführten Arbeiten gerne eine Rechnung mit gesondert ausgewiesenem Lohnanteil aus.
Kosten für Monteurstunden, die bei Reparatur- oder Renovierungsarbeiten anfallen, können seit dem 1. Januar 2006 auch von Privathaushalten steuerlich geltend gemacht werden
Links:
http://www.remmetz-krefeld.de/...
http://www.remmetz-krefeld.de/...
http://www.remmetz-krefeld.de/...