Aus dieser Änderung der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung von Steuerberatern bei der Beratung von Krisenmandaten, aber auch für Wirtschaftsprüfer. Steuerberater müssen nunmehr ihre Mandanten detailliert und konkret auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hinweisen. Auf der anderen Seite bietet die neue Rechtsprechung die Möglichkeit, Insolvenzrisiken frühzeitig zu kommunizieren und somit rechtzeitig die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Damit kann die Gefahr der Insolvenzverschleppung in Zukunft gemindert werden. Die Risiken für den Steuerberater sollten auf keinen Fall unterschätzt werden, zumal bisher nur wenige Steuerberater beispielsweise mit der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund routinemäßig Erfahrung sammeln konnten.
Die Prüfung des Fortführungsprinzips (auch Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung) i.S.d. § 252 Abs. 1 HGB ist zudem integraler Bestandteil des Aufgabenfeldes der Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 1 und 2 Wirtschaftsprüferordnung). Im Bestätigungsvermerk soll auf die Fortführungsprognose des Unternehmens hingewiesen werden. Außerdem hat der Wirtschaftsprüfer nach § 322 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB auch auf Risiken hinzuweisen, die den Fortbestand des Unternehmens oder einer wesentlichen Tochtergesellschaft gefährden. Damit wird sich das Urteil des IX. Senats auch auf die Arbeit der Wirtschaftsprüfer auswirken.