Wir bringen Licht ins Dunkel und erklären Ihnen aus unserer Expertensicht als Steuerberater, wie dieses Verfahren ablaufen muss, damit der Traum wahr wird.
Das Steuermodell im Detail
Die Basis dieses Konstrukts bildet der private Kauf eines Pkw. Dieser wird dann beispielsweise zu 90 Prozent an das Unternehmen vermietet, das den Firmenwagen nutzt. Dabei ist die Rechtsform des Unternehmens unerheblich – vom kleinen Einzelunternehmen bis zur Kapitalgesellschaft.
Im Unternehmen wird das zu 90 Prozent gemietete Fahrzeug ausschließlich für betriebliche Fahrten eingesetzt. Die verbleibenden 10 Prozent nutzt der Vermieter. Nun kommt der Clou: Die private Pkw-Nutzung des Mieters fällt in den Topf der 10-prozentigen Fahrzeugnutzung des Vermieters.
Doch gehen wir noch einmal einen Schritt zurück und betrachten alles ganz genau:
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So funktioniert das Steuermodell
1. Der Fahrzeugkauf durch eine „unbeteiligte“ Person
Eine „unbeteiligte“ Person (Ehepartner/-in, erwachsene Kinder, GmbH-Gesellschafter/-in) kauft das gewünschte Fahrzeug. Wir nennen diese Person ab jetzt Vermieter.
2. Die Vermietung an das Unternehmen
Der Vermieter vermietet das Fahrzeug zu marktüblichen Bedingungen an ein Unternehmen. Hierfür ist ein Mietvertrag erforderlich, der u. a. Folgendes enthalten sollte:
- eine feste Vertragslaufzeit, z. B. drei Jahre
- mehrere einseitig dem Mieter vorbehaltene stillschweigende Verlängerungsoptionen
- die Übernahme der anfallenden Reparaturen und der laufenden Kosten durch den Mieter
Der Vermieter kann nun zwei Vorteile für sich in Anspruch nehmen:
- Der Vermieter erwirbt den PKW in seinem Privatvermögen und kann die Abschreibung des Fahrzeugs steuerlich geltend machen, allerdings nur in Höhe des vermieteten Anteils.
- Die Mieteinnahmen wären grundsätzlich als sonstige Einkünfte zu versteuern. Sonstige Einkünfte bleiben jährlich bis 256 Euro steuerfrei. Liegt der anzusetzende Mietpreis aber höchstens 256 Euro über dem jährlichen, steuerlich abziehbaren Abschreibungsbetrag, entstehen keine Einkommensteuern aus der Vermietung. Bitte schauen Sie sich das Rechenbeispiel unten zur Verdeutlichung an.
Was passiert nun mit der 1 %-Regelung und dem Fahrtenbuch? Im Normalfall würde der Unternehmer den gemieteten Firmenwagen auch für Privatfahrten nutzen. Daraufhin würde das übliche Verfahren mit der 1 %-Regelung oder alternativ der Führung eines Fahrtenbuchs folgen, um so den Anteil der privaten Fahrten zu ermitteln.
In dem abweichenden Vorgehen, das wir in diesem Artikel betrachten, wird der Firmenwagen aber nur in dem Umfang gemietet, der den betrieblichen Fahrten entspricht. Somit beschränkt sich die Nutzung des Firmenwagens zwangsläufig nur auf betriebliche Fahrten. Die Versteuerung der Privatnutzung entfällt; weder die 1 %-Regelung noch die Fahrtenbuchmethode sind anzuwenden.
5. Abgrenzung der privaten Fahrten
Dem Vermieter (Fahrzeughalter) steht noch ein Nutzungsanteil von 10 Prozent zu. Hierbei könnte es sich beispielsweise um die Ehefrau des Mieters handeln. Sie überlässt nun das Fahrzeug im Rahmen ihres Nutzungsanteils (der 10 Prozent) ihrem Ehemann für dessen Privatfahrten.
6. Verkauf des Autos
Wird der Pkw nach Ablauf der Mietdauer (i. d. R. nach mehr als fünf Jahren) veräußert, muss ein Verkaufsgewinn nicht versteuert werden. Denn das Fahrzeug ist dem ertragsteuerlichen Privatvermögen des Vermieters zugeordnet. Und dieses unterliegt außerhalb der Spekulationsfristen keiner Versteuerung.
Wie funktioniert das Steuersparmodell in der Praxis? Nachfolgend eine Beispielrechnung:
Gekauft wird ein Auto zum Preis von 36.000 Euro netto, das von der Ehefrau an den Unternehmer vermietet wird. Die Mietnutzung wird vertraglich auf 90 Prozent betriebliche Fahrten und 10 Prozent Privatnutzung durch die Vermieterin festgeschrieben. Die Miete und anfallende Kosten für das Fahrzeug werden als Betriebsausgaben geltend gemacht und wirken sich gewinnmindernd für das Unternehmen aus.
Die Ehefrau schreibt den Pkw über sechs Jahre mit jeweils 5.400 Euro (= 90 Prozent der Gesamtabschreibung aufgrund 90-prozentiger betrieblicher Nutzung) ab. Sie erzielt Mieteinnahmen in Höhe von 5.650 Euro pro Jahr. Abzüglich 5.400 Euro Abschreibung verbleiben 250 Euro Überschuss. Die Steuerfreigrenze von 256 Euro bleibt somit unterschritten.
Wird das Auto nach sechs Jahren für 10.000 Euro verkauft, fallen auf den Verkaufsgewinn keine Steuern an, da sich das Fahrzeug im Privatbesitz befindet. Bei einem unterstellten Steuersatz von 40 Prozent auf der Seite des Unternehmers bleiben also 4.000 Euro Ersparnis.
Blicken wir auf die gesamte steuerliche Situation, zeigt sich folgende Schlussrechnung:
- Der Unternehmer macht sechs Jahre Mietkosten für das Fahrzeug als Betriebsausgaben geltend, diese wirken sich bei einem unterstellten Steuersatz von 40 Prozent in Höhe von 13.560 Euro (6 Jahre × 5.650 Euro) als Ersparnis aus.
- Die Ehefrau erhält die Miete als sonstige Einkünfte und rechnet die Abschreibung gegen, sodass 250 Euro Überschuss im Jahr verbleiben (= 0 Euro Ertragsteuer).
- Bei einem Verkauf des Fahrzeugs aus dem Privatvermögen wird keine Einkommensteuer fällig, es werden 4.000 Euro Steuern gespart, ausgehend von einem Verkaufspreis von 10.000 Euro und einem unterstellten Steuersatz von 40 Prozent.
Umsatzsteuerliche Aspekte wurden nicht dargestellt.
Wird das Fahrzeug durch die Vermieterin geleast, entfällt der Vorteil des Veräußerungsgewinns.
Wo liegen die Vor- und Nachteile dieses Modells?
Unser Fazit:
Das Steuersparmodell klingt super, ist aber nicht ohne Risiken, Aufwand und Kosten umsetzbar. Die Höhe der betrieblichen Fahrzeugnutzung – im vorliegenden Beispiel 90 Prozent – müssen Sie belegen. In den Social Media wird hier das Führen eines Fahrtenbuchs über einen Zeitraum von nur drei Monaten proklamiert – und dann nie wieder. Ob dies im Einzelfall seitens der Finanzverwaltung akzeptiert wird, kann nicht garantiert werden. Daher bleibt das Risiko eines Einspruchs- oder Klageverfahrens bestehen.
Ebenso erfordert die Gestaltung des Mietvertrags zwischen Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer und einer „unbeteiligten“ Privatperson zwingend die Fremdüblichkeit sowie den nachweisbaren Vollzug der im Mietvertrag gesetzten Vereinbarungen. Die Mieten müssen regelmäßig fließen. Hinzu kommt, dass die Vermietungseinkünfte dem Finanzamt gegenüber erklärt werden müssen. Diesen Aufwand sollten Sie ebenfalls berücksichtigen.
Außerdem sollten Sie umsatzsteuerliche Aspekte bei dieser Gestaltung ebenfalls beachten. Wir haben sie aus Vereinfachungsgründen nicht dargestellt.
Möchten Sie dieses noch nicht sehr verbreitete Modell umsetzen, empfehlen wir Ihnen, die kritischen Ansatzpunkte durch uns prüfen zu lassen. Wir beraten Sie dazu gerne!
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