Kann ich meine Energiekosten nun steuerlich geltend machen oder nicht?
Obwohl Kosten für die private Lebensführung grundsätzlich nicht von der Steuer absetzbar sind, gibt es doch einige Möglichkeiten der Geltendmachung.
Denn Energiekosten, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen, werden von der Staatskasse unterstützt. Auch für Einkünfte aus einem Gewerbetrieb oder aus anderer selbstständiger Arbeit gibt es Steuersparmöglichkeiten. Es kommt also ganz darauf an, wofür sie heizen und Strom verbrauchen.
Energiekosten im Home-Office und dem eigenen Arbeitszimmer
Wer ab und zu im Home-Office von zu Haus aus arbeitet, kann für die Steuerjahre 2020 bis 2022 5 € pro Tag im Homeoffice an Werbungskosten ansetzten. Mit maximal 120 Tagen ist der Höchstbetrag von 600 € allerdings erreicht. Ab dem Jahr 2023 gibt es mit 6 € pro Tag sogar noch mehr. Akzeptiert werden ab 2023 maximal 210 Tage im Home-Office, was einen absetzbaren Höchstbetrag von 1.260 € ergibt.
Wer stattdessen seinen beruflichen Mittelpunkt im eigenen Arbeitszimmer zu Hause hat, kann auch den gesamten Raum inklusive der anteiligen Energiekosten für Heizung, Strom und Wasser als Werbungskosten geltend machen. Aber Achtung, das Finanzamt schaut hier genau hin und prüft, ob das häusliche Arbeitszimmer tatsächlich die entsprechenden Kriterien erfüllt. Wer die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht im Detail nachweisen kann, darf auch eine Jahrespauschale für das Arbeitszimmer angeben, die ab 2023 der vollen Home-Office-Pauschale von 1.260 € entspricht.
Doppelte Haushaltsführung und Energiekosten
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem anderen Ort unterhält, kann die dafür anfallenden monatlichen Kosten bis zu 1.000 € in der Steuererklärung geltend machen. Um die davon anteiligen Energiekosten in der sogenannten doppelten Haushaltsführung ansetzten zu können, muss der Zweitwohnsitz aufgrund des Berufes bestehen, darf aber nicht der eigentliche Lebensmittelpunkt sein und mindestens 10 % der laufenden Kosten müssen wiederum am Lebensmittelpunkt anfallen.
Steuerliche Förderung von Photovoltaik-Anlagen
Kleinere PV-Anlagen werden für Privatpersonen immer beliebter, denn neben der Eigennutzung des Solarstroms vom eigenen Dach kann der überschüssige Strom liquiditätsfördernd verkauft werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden Steuerzahler in diesem Bereich noch weiter entlastet und vor allem lästige Bürokratie abgebaut. Rückwirkend zum 01.01.2022 ist für die Gewinne aus der PV-Anlage in den meisten Fällen keine Einkommensteuer mehr fällig. Ab 2023 gilt zudem ein 0 % Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage mit (allen) ihren wesentlichen Komponenten.
Nutzung E-Auto als Geschäftswagen
Wer seinen Geschäftswagen auch privat nutzen darf, muss diesen über die 1 %-Regelung versteuern, das heißt 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens wird zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet und versteuert. Diese 1 %-Versteuerung des sogenannten geldwerten Vorteils, gilt allerdings nur für die klassischen Benzin- und Diesel-Antriebe. Für ein Elektro-Firmenfahrzeug, welches zur privaten Nutzung freigegeben ist, müssen nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden, dabei sind Obergrenzen (derzeit 60.000 Euro, ab 2024 evtl 80.000 Euro) zu berücksichtigen.
Darüber hinaus greifen weitere Regelungen, wenn es ums Aufladen des Dienstwagens geht. Wenn das Auto über das private Stromnetz aufgeladen wird, können aktuell 30 € für Elektro- und 15 € für Hybrid-Fahrzeuge als monatliche Pauschalbeträge abgesetzt werden und das unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ebenfalls eine Lademöglichkeit anbietet. Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können sogar 70 € für E-Autos und 35 € für die Hybridvariante als monatlicher steuerfreier Pauschalbetrag in der Steuererklärung angegeben werden.
Fazit: Egal ob Stromkosten zur Berufsausübung entstehen, ein E-Auto als Geschäftswagen genutzt oder Solarstrom mit der eigenen PV-Anlage produziert wird - es gibt vielfältige Möglichkeiten die hohen Energiekosten, wenn auch nicht zu vermeiden aber über eine Erstattung beim Finanzamt zu reduzieren.