Energiepreispauschale (EPP)
Alle Arbeitnehmer sollten durch die Energiepreispauschale (EPP) entlastet werden. Die Auszahlung erfolgte automatisch, meist im September 2022 zusammen mit der Lohnauszahlung. Selbständige und Gewerbetreibende erhielten die EPP durch eine Kürzung der Steuervorauszahlungen. Rentner erhielten eine direkte Auszahlung, während Studierende die EPP beantragen mussten.
Aktuelle Entwicklung
Die anfängliche Erleichterung durch die EPP wird jedoch durch eine progressive Besteuerung wieder korrigiert. Die Besteuerung richtet sich nach der persönlichen Steuerbelastung, wodurch Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften stärker entlastet werden. Einige argumentieren, dass die EPP keine Einkunftsart, sondern eine Subvention sei und daher nicht der Steuer unterworfen werden könne. Dies führt zu Ungleichbehandlungen, insbesondere bei der Steuerfreistellung der EPP in bestimmten Fällen, die das Finanzamt nun durch den Härteausgleich des § 46 (3) EStG zu berücksichtigen scheint.
Was können Sie nun tun?
Aktuell wird diese Frage vor dem Finanzgericht Münster verhandelt, eine Entscheidung steht jedoch noch aus. Um Ihre Interessen zu wahren, sollten Sie Einspruch gegen die Bescheide einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis eine Entscheidung getroffen wurde. Beachten Sie, dass ein Ruhen normalerweise erst beantragt werden kann, wenn ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) oder dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist. Es könnte daher ratsam sein, den Einspruch als Steuerpflichtiger selbst zu erheben, insbesondere bei Einkünften von 300 Euro (evtl. 600 Euro bei Ehepaaren). In diesem Fall könnten die Steuerersparnisse und die Beratungskosten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, sodass die Inanspruchnahme eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich ist.