Der Aktienrückkauf wird unter Führung einer Bank durchgeführt. Der Rückkauf der Aktien erfolgt in Übereinstimmung mit §§ 14 Absatz 2, 20 a WpHG unter Beachtung der sogenannten Safe-Harbour-Regelungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2273/2003. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs sowie die Höhe des einzelnen Rückkaufs von Aktien der Schaltbau Holding AG gemäß Artikel 6 Abs. 3 b) der EU-VO 2273/2003 unabhängig und unbeeinflusst von der Schaltbau Holding AG.
Entsprechend der Ermächtigung durch die Hauptversammlung der Gesellschaft darf der Erwerbspreis der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den dem Erwerb vorangehenden letzten 10 Börsenhandelstagen, an denen jeweils ein Handel in solchen Aktien stattgefunden hat, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Die Bank ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 5 der EU-VO 2273/2003 einzuhalten. Insbesondere werden nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an der der jeweilige Rückkauf erfolgt, erworben. Dieser durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsenhandelstage vor dem jeweiligen Kauftermin abgeleitet.
Das Rückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Die Schaltbau Holding AG wird im Rahmen des Aktienrückkaufs ausgeführte Transaktionen jeweils wöchentlich auf ihrer Internetseite im Bereich Investor Relations (http://www.schaltbau.de/) bekanntgeben.