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Achtung Host-Provider: Haftungsfalle Kunde

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Es hat sich eventuell schon herumgesprochen, dass auch für Inhalte Dritter im Netz gehaftet werden kann. Die Rede ist vom schönen Web 2.0 bzw. vom User-Generated-Content, den man sich als Provider oder Plattformbetreiber schnell mal zu Eigen machen kann (was bedeutet, dass man dann dafür wie für eigenen Inhalt voll haftet) oder für den man spätestens dann auch auf Schadensersatz etc. haftet, wenn man rechtswidrigen Inhalt der User nicht kurzfristig nach Kenntniserlangung entfernt.

Jetzt kommt noch ein neuer Aspekt dazu: Das Oberlandesgericht Hamburg bejaht nämlich sogar eine Haftung als Gehilfe (und damit eine täterschaftliche Haftung) des Host-Providers dann, wenn er sehenden Auges Rechtsverletzungen auf seiner Plattform zulässt und – zumindest durch die Blume – fördert oder seine schützende Hand darüber hält.

So geschehen im Zusammenhang mit der Haftung eines so genannten Sharehosters, also einem Unternehmen, das Speicherplatz für seine User zur Verfügung stellt. Diese Dienste werden sehr gerne auch für Urheberrechtsverletzungen genommen. Eine Raubkopie wird dort hochgeladen und der individuelle Link zum Download, den man von der Plattform bekommt, wir dann gepostet, damit sich alle dort bedienen können.

Der Diensteanbieter leiste dadurch, dass er sich gegenüber dem klagenden Rechteinhaber hartnäckig weigerte, bestimmte Raubkopie zu löschen, dem Urheberrechtsverletzer selbst, also dem User, Beihilfe und hafte demnach wie der Täter selbst auf Unterlassung und Schadensersatz.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 13.,05.2013, Aktenzeichen 5 W 41/13)

Unsere Meinung

Dass die Sharehoster in vielen Fällen das illegale Treiben auf Ihren Plattformen nicht nur kennen, sondern es – sei es gezielt oder sei es subtil – unterstützen oder sogar gut heißen (weil sie damit Geld verdienen) ist nicht neu. Vielleicht ist die Entscheidung aus Hamburg genau auch diesem sehr durchschaubaren Gebaren geschuldet.

Grundsätzlich bedeutet die Entscheidung aber auch, dass jeder Host-Provider dann, wenn ihm unterstellt werden kann, dass er seinen Kunden gegen Aufforderungen Dritter bewusst in Schutz nimmt, eine täterschaftliche Handlung begehen kann und mithin sofort nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Daher heißt es hier aufgepasst. Eine neue Haftungsfalle für Diensteanbieter tut sich damit auf. Jeder Host-Provider sollte also tunlichst jeden Eindruck dahin vermeiden, dass er illegales Treiben seiner Kunden gutheißt oder gar fördert. Sonst wird’s teuer.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.

Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.

Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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