Nach Auffassung des BGH hat der Bankkunde „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen, weil er – trotz entsprechender Hinweise seines Bankinstituts – bei einem Log-In-Vorgang gleichzeitig 10 TAN eingegeben hatte. Zu der betrügerischen Banküberweisung auf das griechische Konto kam es nur, weil der Kunde alle Warnhinweise der Bank in den Wind geschlagen hatte. Ein Mitverschulden der Bank konnte daher – so der BGH – nicht angenommen werden. Der Kunde haftete danach in voller Höhe selbst für den eingetretenen Schaden.
Zwischenzeitlich enthält § 675v BGB eine Beschränkung, wonach bei Eintritt eines Schadens durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge eine Beschränkung der Kundenhaftung auf EUR 150,00 vorgesehen ist, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist. Die gesetzliche Neuregelung trat allerdings erst nach dem vom BGH entschiedenen Fall in Kraft.
(BGH; Urteil vom 24.04.2012 – Aktenzeichen IX ZR 96/11)
Udo Maurer
Rechtsanwalt