Der Händler hatte unter dem Punkt „detaillierte Verkäuferinformationen“ eine Widerrufsbelehrung auf seine Händlerseite bei Amazon eingestellt. Dort verwendete er unter anderem die so genannte „40-Euro-Klausel.“ Die Klausel darf laut Gesetz vom Händler seinen Kunden gegenüber verwendet werden und führt dazu, dass bei einem Warenwert unter 40 Euro der Kunde auf den Rücksendekosten der Ware bei Widerruf sitzen bleibt. Außerdem verlinkte der Händler dort auf seine AGB.
Das Gericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da es an einer vertraglichen Vereinbarung über die Rücksendekosten fehle. Die vom Händler verwendeten AGB würden an keiner Stelle des Bestellprozesses wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Das alleinige Vorhalten genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes.
Darüber hinaus nannte der Händler im Rahmen seiner Anbieterkennzeichnung neben seiner Anschrift lediglich eine E-Mail-Adresse. Auf der Produktseite gab es ein Kontaktformular, über das eine E-Mail-Kommunikation mit Amazon gestartet wurde, diese wurde an den Händler weitergeleitet. Das Gericht entschied, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse allein nicht ausreichend sei. Daneben müsse es mindestens einen weiteren Weg zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation mit dem Unternehmer geben. Das angebotene Kontaktformular erfülle diese Voraussetzungen nicht, da dieses lediglich eine Kommunikation mit Amazon ermögliche, sodass es am Merkmal der „Unmittelbarkeit“ fehle.
(LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 11 O 65/11)
Unsere Meinung:
Die wirksame Einbeziehung von Vertragsklauseln, AGB o.ä. in Internetverträge ist nicht so einfach, wie mancher Händler vielleicht glauben mag. Das obige Urteil zeigt das deutlich. Es kommt auf die Art und Weise der Kenntnisgabe und die Form an. Außerdem muss der Händler im Streit beweisen können, dass der Käufer die AGB akzeptiert hat.
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Timo Schutt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht