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Ist ein Hinweis auf Rutschgefahr ausreichend?

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Eine gefährlich glatte Treppe birgt eine Gefahr in sich – reicht es aus, ein Schild „Achtung Rutschgefahr“ aufzuhängen? So passiert in einem Schwimmbad in Zürich: Dort hat es mehrere Verletzte gegeben, als sie eine rutschige Treppe hinunter gehen wollten. Die Treppe wurde kurz zuvor saniert, da das auf der Treppe stehende Wasser ins Mauerwerk gesickert sei: Die Treppe wurde abgeschliffen. Nun war sie aber so glatt, dass Mitarbeiter und Gäste des Hallenbades auf ihr ausrutschten. Die Treppenstufen wurden nun wieder aufgraut, und es wird nach einer Lösung gesucht. Bis dahin liest man dort noch auf einem Schild „Achtung Rutschgefahr“.

Ist das ausreichend?

Grundsätzlich ist der Betreiber eines Hallenbades, genauso wie der einer Versammlungsstätte sonst auch, verkehrssicherungspflichtig. Zur Verkehrssicherung gehören auch die Treppen: Sie sind so zu bauen und instand zu halten, dass sie gefahrlos begehbar sind.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss bzw. darf dabei von einem durchschnittlich aufmerksamen Besucher ausgehen: Ist die Gefahr für diesen durchschnittlichen Besucher
• ohne weiteres erkennbar und
• ohne weiteres beherrschbar,
dann reduzieren sich die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen – die Anforderungen an den Besucher steigen = selbst aufpassen.

„Erkennbar“ in diesem Sinne kann eine Gefahrenstelle sein, wenn
• die „Gefahr vor sich selbst warnt“, weil die Gefahrenstelle sich nahezu aufdrängt.

Beispiel: In einem Park steht ein Baum. Läuft nun ein Spaziergänger gegen diesen Baum, ist er selbst schuld.

Eine Gefahrenstelle kann grundsätzlich auch durch ein Hinweis darauf erkennbar werden, bspw. eben durch das Schild „Achtung Rutschgefahr“.

Dann aber muss die Gefahrenstelle auch beherrschbar sein. „Beherrschbar“ kann sie bspw. sein, wenn
• der Besucher ohne Weiteres auch einen anderen Weg wählen kann.

Beispiel: Auf einem hell beleuchteten Parkplatz ist eine deutlich sichtbare, 2 qm große Glatteisfläche. Der Besucher kann sie unschwer sehen (= erkennbar) und er kann problemlos drum herum gehen (= beherrschbar). Wenn er nun doch über die Eisfläche geht und ausrutscht, ist er selbst schuld.

Bei der Treppe im Hallenbad ist das schon ein Problem, wenn der Besucher nicht ohne weiteres eine andere gefahrlose Variante wählen kann, das Stockwerk zu wechseln.

Denn je schwieriger es ihm gemacht wird, die Gefahrenstelle zu umgehen, desto mehr muss er darauf hingewiesen werden, welche Auswirkungen die Gefahrenstelle hat.

Soll heißen: Je krasser die Auswirkungen (z.B. schwere Verletzungen durch einen Treppensturz), desto mehr muss der Verkehrssicherungspflichtige dagegen tun bzw. eine erhöhte Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit sicherstellen.

Hinzu kommt hier, dass ggf. auch Kinder die Gefahrenstelle passieren, die entweder nicht lesen können oder das Schild nicht so ernst nehmen wie dies vielleicht ein Erwachsener tun würde.

Es gilt dann im Einzelfall abzuwägen, ob die Gefahrenstelle durch ein Schild ausreichend entschärft ist, oder ggf. vorsorglich ganz zu sperren ist

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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