Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und gelangte in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine »Baustellenseite« kein geschäftsmäßiges Angebot ist. Darum scheide eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG aus. Nach § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der Internetauftritt der Beklagten unterfalle dieser Vorschrift nicht, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte.
Eine Website sei auch kein »Rundfunk«, so dass auch § 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV) keine Anbieterkennzeichnung vorschreibe. Diese Norm betreffe ausweislich ihrer Bezeichnung und der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte sei aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - 12 O 312/10
Fazit:
Die Entscheidung ist durchaus kritisch zu bewerten.
Man mag darüber streiten, ob die Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit in § 5 TMG zutreffend abgelehnt wurde. Dafür spräche, dass nicht der Inhalt der Webseite selbst gewerbsmäßig angeboten wurde. Andererseits handelt nach der Begründung zum Gesetzesentwurf ein Anbieter geschäftsmäßig, wenn er Dienste auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Mit der engen Auslegung des Begriffes der Geschäftsmäßigkeit mag die Entscheidung allerdings vertretbar sein.
Bedenklich ist die Entscheidung, soweit das Gericht davon ausgeht, § 55 RStV sei nicht anwendbar. Denn der 6. Abschnitt des aktuellen Rundfunkstaatsvertrags, in dem § 55 enthalten ist, betrifft gemäß § 1 Abs.1 RStV gerade nicht nur den Rundfunk, sondern ausdrücklich gerade die Anbieter von Telemedien, also auch Website-Betreiber.
Es kann daher nur davor gewarnt werden, die Entscheidung sofort und ohne weiteres in der Praxis umzusetzen und bei Wartungsseiten sorglos auf ein Impressum zu verzichten. Die Klägerin des Verfahrens vor dem LG Düsseldorf hat gegen die Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, es bleibt also die Entscheidung des Berufungsgerichts abzuwarten.