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Mitarbeiter verunglückt nach Betriebsfeier tödlich

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Nach einer Betriebsveranstaltung ist am Donnerstag in Hannover ein Mann im Krankenhaus verstorben, nachdem er auf dem Heimweg eine Treppe in einem Bahnhof heruntergestürzt war. Er verließ die Betriebsveranstaltung mit mehreren Kollegen und soll auch betrunken gewesen sein. Warum er die Treppe hinunterstürzte, ist unklar. So dramatisch der Unfall ist, wie sieht die Rechtslage dazu aus?

Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur, wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder Wegeunfall gehandelt hätte.
Dann müsste es sich bei der Veranstaltung auch wirklich um eine Betriebsveranstaltung gehandelt haben, d.h. u.a. müssten alle Mitarbeiter des Betriebs Zugang zu der Veranstaltung haben können, und die Feier müsste von der Geschäftsleitung zumindest geduldet worden sein; und letztlich müsste die Veranstaltung auch den Interessen des Unternehmens dienen. Hätten aber die Mitarbeiter das Treffen selbst organisiert, wäre es keine Betriebsveranstaltung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne: Die Veranstaltung und der Heimweg wären dann nicht versichert.

Auch nicht versichert wäre der Heimweg, wenn die Betriebsveranstaltung bereits zu Ende gewesen wäre, und die Kollegen trotzdem weitergefeiert hätten. „Zu Ende“ ist die Betriebsveranstaltung u.a. dann, wenn die Geschäftsleitung die Veranstaltung verlässt.

Kommt ein Arbeitnehmer auf der Betriebsveranstaltung oder auf dem Heimweg von ihr bei einem Unfall zu Tode, leistet die gesetzliche Unfallversicherung ein Sterbegeld, das den Angehörigen zusteht.

Das Problem in dem geschilderten Fall: Der verunglückte Arbeitnehmer war betrunken. Das Landessozialgericht Hessen hatte 2011 entschieden, dass die Unfallkasse nicht einstandspflichtig ist, wenn es am Arbeitsplatz bzw. auf der Veranstaltung zu einem exzessiven Alkoholkonsum kommt. Ist nun der Alkohol die wesentliche Ursache für den Unfall, dann scheidet wohl auch der Versicherungsschutz aus. Wäre der Mitarbeiter aber aufgrund einer defekten Treppenstufe gestolpert und wäre er auch gestolpert, wenn er nüchtern gewesen wäre, dann wäre wiederum die Unfallversicherung einstandspflichtig.

Schon mehrmals haben wir darauf hingewiesen, dass der Organisator von Incentives und (vermeintlichen) Betriebsveranstaltungen prüfen sollte, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung tatsächlich handelt, oder ob er ggf. den Abschluss einer privaten Unfallversicherung gezielt für diese Veranstaltung empfehlen sollte.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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