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Regierung bessert zu offenen WLAN-Hotspots nach

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Vor drei Monaten hat die Regierung das Telemediengesetz (TMG) geändert, um den Betrieb offener WLAN-Hotspots zu erleichtern und juristisch auf sichere Füße zu stellen. Trotz großer Kritik aus Fachkreisen wurde ein neuer Paragraph durchgeboxt, den nun wieder geändert werden soll.

Von dieser Problematik betroffen sind Anbieter von offenem WLAN wie z. B. Veranstalter von Tagungen, Kongressen oder Seminaren, Hotels, Betreiber von Versammlungsstätten usw.

Was war passiert?

Bisher riskiert derjenige, der offenes WLAN anbietet, eine Abmahnung von Rechteinhabern, wenn Nutzer über das WLAN eine Rechtsverletzung begehen. Die Rechtslage dazu war unklar, insbesondere mit Blick auf Kosten und Schadenersatz aus einer Abmahnung. Der Gesetzgeber wollte den WLAN-Anbieter daher insoweit schützen, dass er eben bei Rechtsverletzungen seiner User nicht haftbar gemacht werden kann. Dabei wurde aber eine denkbar ungeschickte und vage Formulierung gewählt.

Kürzlich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen lange schwelenden Streit entschieden, der für WLAN-Anbieter brandgefährlich werden kann:

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun angekündigt, die vor drei Monaten eingeführte neue Vorschrift doch schnell ändern zu wollen. Anbieter offener WLANs sollen danach „nicht verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren oder ihr Netz zu schließen oder zu verschlüsseln“, so heißt es aus dem Ministerium.

Von anderer Seite heißt es, es könne ja nicht sein, dass sich in vielen anderen Ländern Jedermann, der in einem Café sitzt, in offenes WLAN einwählen könne – nur in Deutschland nicht.

Naja, sein kann das schon… es muss ja nicht immer alles richtig sein, was andere machen. Denn:

Was spricht gegen einen Passwortschutz? Warum soll derjenige, der sich nicht mit seiner eigenen Mobilfunkverbindung ins Netz „einwählen“ will, um Verbrauch zu sparen, dann überall unbegrenzt ins Internet dürfen? Damit wird die Verfolgung von Rechtsverletzungen grundsätzlich unmöglich. Juhu, keine Abmahnungen mehr. Aber wer denkt dabei an diejenigen, die mit Kunst Geld verdienen?

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes finde ich daher durchaus richtig: Wer offenes WLAN anbietet, kann das tun. Wenn er aber keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift, um mögliche Täter später identifizieren zu können, soll nicht privilegiert werden. Datenschutzrechtlich lässt sich das durchaus in den Griff bekommen. Der Datenschutz darf aber nicht den Schutz von Urhebern, Markeninhabern, dem Wettbewerb und Kreativen aushebeln.
 

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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