Urheberrechtlich geschützt ist, was einer „persönlichen, geistigen Schöpfung“ entspringt.
Bei aller Liebe zum Fußball: Da rennen ein paar Leute einem Ball hinterher. Das mag persönlich sein, aber es ist zumindest nicht „geistig“ und vor allem „schöpferisch“.
Das Fußballspiel selbst ist mithin nicht urheberrechtlich geschützt. An einem Spiel hat die FIFA also grundsätzlich keine Urheberrechte.
Schutz der Eröffnungsfeier
Geschützt ist aber regelmäßig die Choreographie bspw. der Eröffnungsfeier oder der Abschlussfeier.
Hieran ist der Choreograph dann der Urheber und kann Aufnahmen seiner Show verhindern.
Und nun kommt die FIFA ins Spiel: Die FIFA ist ja nicht der Urheber, sie hat aber als „Veranstalter“ gewisse Rechte an der Vorführung (siehe § 81 UrhG): Sie kann ähnlich wie der Urheber verhindern, dass Aufnahmen gemacht werden. Und wer etwas verhindern kann, kann es auch erlauben – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.
Schutz als Sendeunternehmen
Es gibt ein kleines Hintertürchen im Urheberrecht, über das die FIFA einen gewissen Schutz erlangen kann: Nach § 87 UrhG hat das Sendeunternehmen das Recht, seine Funksendung öffentlich zugänglich zu machen. Das Sendeunternehmen ist bspw. die ARD, die sich mit Kameras im Stadion aufstellt. Somit könnte also die ARD Lizenzgebühren verlangen. Aber die FIFA?
Die FIFA kann sich das Recht von der ARD übertragen lassen (siehe § 87 Abs. 2 Satz 1 UrhG).
Das Hausrecht
Und ein Anreiz für die ARD, dieses Recht auf die FIFA zu übertragen, findet sich außerhalb des Urheberrechts: Die FIFA schließt einen Vertrag mit dem Stadionbetreiber und lässt sich das Hausrecht einräumen. Somit kann die FIFA grundsätzlich entscheiden, welches Sendeunternehmen im Stadion die Kameras aufstellen darf… und so kommt die FIFA an die Übertragung der Rechte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht