Nicht nur, dass der EuGH (wenig überraschend) das umstrittene EU-US-PrivacyShield stürzte; es wurde auch der eigentlich bewährte EU-Standardvertrag in Frage gestellt.
Das hat für europäische Unternehmen größte Konsequenzen, denn es fehlen nun zwei wichtige Rechtsgrundlagen für die Nutzung fast aller US-Cloud-Dienste (wie z.B. Microsoft 365, ZOOM und viele andere). Die Fachwelt ist ratlos... und die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verschicken kritische Fragebögen. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Drittland-Datentransfers ist seit Juli 2020 wohl eine der heißesten Datenschutz-Baustellen überhaupt.
Elf Monate nach dem EuGH-Urteil beschließt die EU-Kommission am 04.06.2021 endlich die neuen EU-Standardvertragsklauseln. Auch wenn die EU-Kommission selbst von einer "leicht umzusetzenden Vorlage" spricht, so handelt es sich doch um ein sehr komplexen Text mit hohen inhaltlichen Anforderungen. Damit kann niemand wirklich arbeiten.
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Für Anfragen der Presse stehen wir gerne zur Verfügung.
[Ist der "digitale Graben" zwischen Europa und den USA jetzt wieder geheilt? Mitnichten. Nach wie vor ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 49 (1a) DS-GVO die sicherste Rechtsgrundlage für einen Drittland-Datentransfer. Dazu mehr in der nächsten Pressemeldung.]
Quellen:
- EuGH-Urteil "Schrems II", Az. C311/18 vom 16.07.2020
- Pressemeldung der EU-Kommission am 04.06.2021 zu den neuen Klauseln
- offizieller Wortlaut der neuen Klauseln (allerdings hochkomplex und kaum anwendbar)