Im Falle einer Scheidung können nacheheliche Unterhaltsansprüche eines Ehegatten entstehen. Ein häufiger Fall ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser ist nach Scheidung in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes an den Ehepartner zu zahlen, der das gemeinsame Kinder betreut und aus diesem Grund nicht oder nur reduziert arbeitet.
Über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nur noch in Ausnamefällen. Der betreuende Elternteil muss daher in der Regel wieder seiner Berufstätigkeit im ausreichenden Umfang nachgehen, um sich alleine zu versorgen. Durch die Pause bzw. Reduzierung der Erwerbstätigkeit ist dies nicht immer einfach und oft mit finanziellen Einbußen verbunden.
Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten jedoch frühzeitig über den gesetzlichen Rahmen hinaus vorsorgen, auch wenn keine Scheidung bevorsteht. Neben Regelungen zum Güterstand (z.B. Modifizierung der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennungen) oder zum Versorgungsausgleich kann ein solcher vorsorgender Ehevertrag auch Absprachen zum nachehelichen Unterhalt enthalten, z.B. in Form eines Altersphasenmodells.
Im Altersphasenmodell wird festgelegt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt der das oder die gemeinsamen Kinder betreuende Ehegatte verpflichtet ist, arbeiten zu gehen. Es kann in verschiedenen Stufen vereinbart werden, bis zu welchem Alter des jüngsten Kindes der Ehepartner gar nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Dann kann in einer weiteren Stufe bestimmt werden, ab welchem Alter der Ehepartner verpflichtet ist, wieder zu arbeiten und in welchem Wochenstundenumfang. In beliebig vielen weiteren Stufen kann die Pflicht zur Anhebung der Wochenarbeitsstunden verbunden mit einem gewissen Lebensalter des jüngsten Kindes vereinbart werden.
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