„Auch nach dem Erstellen eines Testaments oder Erbvertrages können übrigens noch Probleme erstehen, wenn z.B. ein deutscher Erblasser langfristig ins Ausland auswandert“, weist die Notarin nur auf einen der vielschichtigen Aspekte hin.
Eine wesentliche Zäsur im innereuropäischen Erbrecht stellt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) dar, welche in den EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich im August 2015 ratifiziert wurde. Bis dahin beurteilte sich das einschlägige Erbrecht nach dem deutschen internationalen Privatrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Anschließend, nach der EuErbVO, ist nun der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
Für deutsche Staatsangehörige, die ins Ausland auswandern, gilt also jetzt im Erbfall das Recht des Landes, in dem sie leben. Allerdings räumt die EU-Erbrechtsverordnung mit Einschränkungen auch die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl zu treffen und ein anderes Recht zu wählen, als das des Wohnortes. Zudem setzt sich die Rechtswahl aus zwei unterschiedlichen Punkten zusammen: So hat der Erblasser die Wahl zwischen Erbstatut und Testamentsstatut.
Neben der EU-Erbrechtsvorordnung hat Deutschland mit einer Reihe von Staaten Staatsverträge geschlossen, deren Regelungen im Erbfall zum Tragen kommen. So ist beispielsweise im deutsch-türkischen Konsulatsvertrag geregelt, dass sich das Recht des beweglichen Vermögens nach der Staatsbürgerschaft beurteilt und das Recht des unbeweglichen Vermögens nach dem Belegort.
Es gibt jedoch nicht für jedes Land einen entsprechenden Staatsvertrag. „Möchte ein in Deutschland lebender Erblasser, der keine EU-Staatsbürgerschaft, sondern die eines Drittlandes hat, ein Testament oder einen Erbvertrag schließen, muss daher im Einzelfall überprüft werden, welches Erbrecht für ihn gilt und ob eine Rechtswahl möglich ist,“ erklärt Notarin Sonja Reiff. Sonst bestehe die Gefahr, dass eine beispielsweise in einem Testament im Hinblick auf das deutsche Recht getroffene Rechtswahl im Heimatland des Erblassers nicht akzeptiert wird.
Bei der Testamentserstellung mit Auslandsbezug oder auch bei einem möglichen zukünftigen Auslandsbezug ist daher besondere Umsicht geboten. Einen ausführlicheren Überblick finden Sie im neuen Fachartikel auf der Homepage der Kanzlei Selzer Reiff Notare, Frankfurt. Aufgrund der schwierigen und teils unübersichtlichen Rechtslage sind eine vorherige Beratung und spätere Erstellung durch einen Notar jedoch dringend zu empfehlen.
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Über Sonja Reiff, Notar in Frankfurt:
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Über die Kanzlei SELZER REIFF Notare in Frankfurt
Als vereidigte Notare in Frankfurt am Main bieten Notar Bettina Selzer und Notar Sonja Reiff in ihrem Notarbüro im Westend Frankfurt sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.
Die Kanzlei existiert schon seit 1998, davon über 17 Jahre am aktuellen Standort im Frankfurter Westend. Seit Berufung von Bettina Selzer zur Notarin in Frankfurt im Jahr 2011 ist sie auch Notarbüro. Inzwischen sind die beiden Notarinnen RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff ausschließlich im notariellen Bereich tätig.
Die Kanzleiräume liegen in Frankfurt am Main in zentraler Lage nahe der Alten Oper im Westend (U-Bahn Alte Oper und S-Bahn Taunusanlage).
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