„Je nach Güterstand müssen notarielle Urkunden und Verträge unterschiedlich ausgestaltet sein. Sind beispielsweise Urkundsbeteiligte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht verheiratet, so kann ein Ehepartner alleine z.B. eine GmbH gründen oder eine Immobilie verkaufen. Unter Umständen muss der Ehegatte dem Geschäft in der Urkunde jedoch zustimmen. Sind die Urkundsbeteiligten dagegen in der Errungenschaftsgemeinschaft nach nicht deutschem Recht verheiratet, ist es möglich, dass ein Ehegatte nicht alleine verkaufen oder Eigentum an einer Immobilie oder einen GmbH-Geschäftsanteil erwerben kann,“ verdeutlicht Notarin Sonja Reiff die Problematik.
Vor der Gestaltung von Verträgen und Urkunden ist daher zuerst zu prüfen, welches Güterrecht grundsätzlich greift. Denn in vielen Fällen haben Urkundsbeteiligte und/oder ihre Ehegatten nicht die deutsche Staatsbürgerschaft oder sie haben sie zwar mittlerweile, hatten jedoch zum Zeitpunkt der Eheschließung noch eine andere Staatsbürgerschaft. Damit stellt sich die Frage, welches Güterrecht welchen Landes auf ihre Ehe Anwendung findet. Bis zum Inkrafttreten der EuGüVO am 29.01.2019 gab es auf europäischer Ebene hierfür keine einheitliche Regelung. Exemplarisch stellt Notarin Sonja Reiff hierzu in ihrem Fachartikel verschiedene mögliche Konstellationen vor.
Auf Ehen, die ab dem 29.01.2019 geschlossen wurden, gilt zur Bestimmung des ehelichen Güterstandes nun die EuGüVO. Haben die Ehepartner keinen Ehevertrag geschlossen, dann gilt erst einmal das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Erst danach gilt das Recht des Staates, dem sie beide angehören. Leben somit zwei nicht deutsche Staatsangehörige bei oder unmittelbar nach der Eheschließung in Deutschland, so gilt für sie nun auch deutsches Güterrecht.
Schon immer war es nach deutschem Internationalen Privatrecht möglich, eine Rechtswahl zu treffen und damit im Rahmen eines Ehevertrages selbst zu bestimmen, welches abweichende Güterrecht für die Ehe gelten soll. Auch hier gibt die EuGüVO im Detail neue Rahmenbedingungen vor. So ist eine Rechtswahl beschänkt auf unbewegliches Vermögen wie Immobilien und Grundstücke nicht mehr möglich.
Weiterführende Informationen zum Thema bietet der Fachartikel unter:
https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/notarielle-urkunden-und-ehen-mit-auslandsbezug/
Über Sonja Reiff, Notar in der Kanzlei Selzer Reiff Notare in Frankfurt
Sonja Reiff ist seit 2008 Partnerin der Sozietät Selzer Reiff Notare Frankfurt. Ab 2011 war Sonja Reiff als vom Landgerichtspräsidenten vereidigt ständige Notarvertreterin für Notarin Bettina Selzer tätig. 2017 folgte ihre Bestellung zum Notar in Frankfurt. Seit 2019 ist sie ausschließlich als Notarin tätig. Neben ihrer Tätigkeit als Notarin hat Frau Reiff zahlreiche Fachbeiträge veröffentlicht. Sie ist regelmäßige Interviewpartnerin von verschiedenen Radiosendern beim Hessischen Rundfunk.
Als vereidigte Notare in Frankfurt am Main bieten Notar Bettina Selzer und Notar Sonja Reiff in ihrem Notarbüro im Westend Frankfurt sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.
Die Kanzlei existiert schon seit 1998, davon über 17 Jahre am aktuellen Standort im Frankfurter Westend. Seit Berufung von Bettina Selzer zur Notarin in Frankfurt im Jahr 2011 ist sie auch Notarbüro. Inzwischen sind die beiden Notarinnen RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff ausschließlich im notariellen Bereich tätig.
Die Kanzleiräume liegen in Frankfurt am Main in zentraler Lage nahe der Alten Oper im Westend (U-Bahn Alte Oper und S-Bahn Taunusanlage).
Über Sonja Reiff, Notar in Frankfurt:
https://www.selzer-reiff.de/notare/sonja-reiff/
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