Die Digitalisierung der eAU: Das wird ab 1. Oktober 2021 für Zahnärzte wichtig
Ab dem 1. Oktober 2021 sind die vertrags(zahn)ärztlichen Praxen verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt an die Krankenkassen über die TI zu versenden. Vorerst erhält der Versicherte nach wie vor eine AU in Papierform, die er wie gehabt an seinen Arbeitgeber weiterreicht. Ab 2022 soll die Weiterleitung an den Arbeitgeber von den Krankenkassen übernommen werden. Für die eigenen Unterlagen bekommt der Arbeitnehmer zunächst weiterhin einen „Gelben Schein“ in Papierform.
Wie funktioniert die eAU und was wird hierfür benötigt?
Um für den Stichtag am 1. Oktober gerüstet zu sein, sollten Zahnarztpraxen und Arztpraxen sich auf die Umstellung gut vorbereiten und die notwendigen Vorkehrungen treffen.
Die technischen Voraussetzungen für die Zahnarztpraxen sind:
- ein Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM-Dienst), um die eAU übermitteln zu können
- ein Update des VSDM-Konnektors (Update zum E-Health-Konnektor)
- einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bzw. für Zahnärzte einen elektronischen Zahnarztausweis, um die eAU elektronisch signieren zu können.
Der elektronische (Zahn)Arztausweis authentifiziert Zahnärzte und Ärzte gegenüber der Telematikinfrastruktur, um medizinische Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronische Medikationspläne (eMP), elektronische Patientenakten (ePA) und ab 1. Oktober 2021 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu nutzen.
Beantragen Sie Ihren e(Zahn)Arztausweis jetzt bei SHC+CARE und profitieren Sie von den aktuell kürzesten Produktionszeiten auf dem Markt (10 Tage nach Freigabe durch die Kammer) - einfach, schnell, sicher. Die Ausstellung des elektronischen Zahnarztausweises erfolgt über die zuständige Zahnärztekammer.
Der e(Zahn)Arztausweis ermöglicht Ihnen neben dem Zugang zu den zahlreichen Anwendungen der TI die rechtssichere Unterschrift und die damit einhergehende Verifizierung digitaler Dokumente. Bei SHC+CARE erhalten Sie den elektronischen (Zahn)Arztausweis der neuesten Generation 2.1.