Hinsichtlich fortgeschrittener Signaturen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Vorschlägen von Signature Perfect gefolgt und hat die Klarstellung des §2 Nr.9 des deutschen Signaturgesetzes durch den deutschen Bundestag bewirkt.
Aus dem neuen Gesetzestext ergibt sich, dass entsprechend der EG-Signaturrichtlinie nur noch für qualifizierte Signaturen die zu verwendenden Signaturschlüssel dem Signaturersteller zugeordnet sein müssen. Zwar müssen für fortgeschrittene Signaturen weiterhin einmalige kryptographische Schlüssel zur Signaturerstellung verwendet werden, daher der im Signaturgesetz verwendete Begriff Signaturschlüssel-Inhaber. Die verwendeten Signaturschlüssel müssen jedoch nicht mehr dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein. In der Konsequenz heißt dies, dass der Signaturersteller ihm nicht-zugeordnete kryptographische Schlüssel verwenden kann.
Weiterhin bedeutet dies, dass auch die Identifizierung des Signaturerstellers nun in Deutschland für fortgeschrittene Signaturen nicht mehr in Form eines zugeordneten Schlüsselpaares bzw. über ein Zertifikat vorgeschrieben ist. Wann und wie die Identifizierung des Signaturerstellers erfolgt, ist nun für fortgeschrittene Signaturen freigestellt. Damit ist der Weg frei, eigenhändige Unterschriften als legale Identifizierungsmerkmale für fortgeschrittene Signaturen einzusetzen.
Für die Betrachtung möglicher Einsatzszenarien ist es bedeutsam, dass ca. 95% aller individuellen Vereinbarungen sogenannte formfreie Vereinbarungen sind. Zwar wird meist die freiwillige Schriftform vereinbart, eine gesetzliche oder rechtliche Vorschrift für die Verwendung der gesetzlichen Schriftform gemäß BGB §126 und damit der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß BGB §126a [Elektronische Form] besteht für formfreie Vereinbarungen nicht.
Formfreie Vereinbarungen sind z.B. Bestellungen, Mietverträge, Kontoeröffnungsanträge, Kaufverträge, usw.. Aber auch Empfangsbescheinigungen, Dokumentationen, ja selbst die meisten Bürgeranträge unterliegen keiner Schriftformerfordernis. Für solche Bereiche können also fortgeschrittene Signaturen eingesetzt werden.
Entscheidend für formfreie Vereinbarungen ist die Beweisfähigkeit elektronischer Dokumente. So können mit eigenhändigen Unterschriften in der Kombination mit einmaligen kryptographischen Schlüsseln am point of sale, beim Versicherungsantrag, bei Behörden und vielen anderen elektronischen Prozessen ohne jegliche Vorregistrierung der Signaturersteller sichere fortgeschrittene Signaturen erstellt werden.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Die durch die Überwindung des Medienbruchs Papier profitierenden Unternehmen tragen die Investitions- und Betriebskosten der Prozessoptimierung und erhalten im Gegenzug eine 100%ige elektronische Erfassung aller Willenserklärungen und Empfangsbestätigungen ihrer Kunden und Lieferanten.
Die während des Signaturvorgangs über ein Unterschriftentablett oder einen Tablet-PC erfasste eigenhändige Unterschrift wird verschlüsselt im Dokument mitgeführt und kann in einem Rechtsstreit durch einen vereidigten Schriftsachverständigen zur Identifizierung des Signaturerstellers herangezogen werden. Das Gericht stellt zusätzlich die bürgerliche Identität des betreffenden Person fest, genauso wie heute bei vorgelegten Vereinbarungen auf Papier.