Von VdS Schadenverhütung gibt es eine Richtlinie für Notruf- und Service- Leitstellen (VdS 2153), die Anforderungen an NSL enthält und das Verfahren für die VdSgerechte Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen zum Betreiben einer NSL regelt. Gewerblich betriebene Dienstleistungszentralen kommen in Deutschland um diese Anforderung allein aus Wettbewerbsgründen kaum herum. Für die in vielen Unternehmen betriebenen Sicherheitsund Werkschutzzentralen dagegen hat die VdS-Richtlinie keine übermäßige Relevanz.
Von der Branche weitgehend unbeachtet wurde demgegenüber vom Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) die neue EN 50518 als 3teiliger Normenentwurf für Alarmempfangszentralen (AES) erarbeitet. Die drei Teile sind ähnlich wie die in Deutschland bekannte VdS-Richtlinie 2153 aufgebaut:
-Teil 1: Örtliche und bauliche Anforderungen
-Teil 2: Anforderungen an die technische Ausrüstung
-Teil 3: Abläufe und Anforderungen an den Betrieb
Die Verabschiedung auf europäischer Ebene erfolgte für Teil 1 bereits, für die Teile 2 und 3 wird dies in nächster Zeit erfolgen. Es wird erwartet, dass die Norm noch im laufenden Jahr (spätestens Herbst) von CENELEC ratifiziert und angenommen wird. Da es in Deutschland keine Vorgänger-Norm gibt, wird sie damit gleichzeitig, ohne Übergangsvorschriften und fristen, in Kraft treten und ist ab dann sofort als Bestandteil der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Von Zentralenverantwortlichen und betreibern wird immer wieder argumentiert, dass man von der Norm nicht betroffen sei. Dazu ist eindeutig festzustellen, dass dies i.d.R. eine Fehleinschätzung ist.
-Wie in jeder Norm wird der Anwendungsbereich festgelegt. In Teil 1 heißt es dazu: Die Norm legt die Mindestanforderungen an die Planung, Ausführung und die erforderlichen Einrichtungen für Örtlichkeiten fest, in denen ...
(Alarm-)Signale überwacht, empfangen und verarbeitet werden ... .
-In der Einleitung wird zudem ausgeführt, dass die Funktionalität von Empfangen, Verarbeiten und Einleiten von Aktionen nicht nur auf Einbruch- und Überfallmeldeanlagen begrenzt ist, sondern auch Videoüberwachungssysteme, Personen-Hilferufanlagen, Zutrittskontrollanlagen und Audio- und Video- Hauskommunikationssysteme umfasst.
Auch wenn die Norm einen neuen Begriff: Alarmempfangsstellen (AES) für Zentralen und Leitstellen benutzt, eröffnet dies dennoch keinen Ausweg, da festgelegt wird, dass begrifflich die Abkürzung AES mit NSL gleichzusetzen ist. Völlig unerwartet ist die Nennung von Personen-Hilferufanlagen und Audio/Video-Hauskommunikationssystemen. Damit fallen z.B. Aufschaltungen von Aufzugsnotrufen und Behindertennotrufe genauso wie Sprechanlagen in den Regelbereich der Norm!
Neben diesem weiten Anwendungs- bzw. Betroffenheitsspektrum ergibt sich aber die hauptsächliche Brisanz aus den detaillierten Anforderungen, die an Bau, Technik und Betrieb einer AES/NSL gestellt werden. In etlichen Punkten wird sogar das schon recht hohe VdS-Niveau für NSL überboten. Nachfolgend einige Beispiele an das Anforderungsniveau einer AES gem. Norm:
-In einem ersten Schritt muss ist eine Risikobeurteilung für den Standort durchgeführt werden, die eine Risikoanalyse und Risikoabschätzung beinhaltet.Alle Risikobeurteilungen sind aufzuzeichnen, z.B. für Brand, Explosion,Überschwemmung, externe Angriffe, Blitz- und Überspannungsschutz, Gefährdungen aus der Nachbarschaft etc. Das Risiko für den AES-Standort muss gering sein. Die Risikobeurteilung sollte ein fortlaufender Vorgang sein.
-Der Zugang zur AES oder das Gebäude, in dem die AES untergebracht ist, sollte ausschließlich für die AES genutzt werden.
-Die Vorgabe eines festen Gebäudes überrascht nicht, die Anforderungen an die Festigkeit allerdings schon:
- Fassade, Türen, Fenster: Resistance Class 4 (gem. EN 1627). Dies entspricht in etwa der geläufigeren Widerstandsklassifikation WK4. Zusätzlich Durchschusshemmung FB3.
- Verglasungen: Mechanische Festigkeit P6B und Durchschusshemmung BR4-S
-Einbruchmelde-/Überfallmeldeanlage gem. EN 50131: Sicherheitsgrad 3(korrespondiert mit VdS-Klasse B)
-Lüftungssysteme sind gefordert und erforderlich, da die durchschusshemmenden Fassaden- und Fensterkonstruktionen natürlich nicht geöffnet werden dürfen. Die Norm enthält auch sehr detaillierte Anforderungen an diese.Die Lüftungs-Ein- und Ausgangsöffnungen müssen mit luftdichten Klappen geschützt sein, die aus der AES zu verriegeln sind.
-Gasmeldeanlage mindestens für Kohlenmonoxid (CO)
-Alarmübertragungen an eine abgesetzte AES über einen redundanten Übertragungsweg.
-Toiletten und Waschgelegenheiten müssen innerhalb der AES liegen.
-Eingangsbereich mit Schleuse Notstromversorgung mit USV für 10 Minuten und Notstromgenerator für 24 Stunden.
-Es werden strenge Zeitreglementierungen für Alarmübertragungszeiten vorgegeben, die in Zusammenhang mit der EN 50131 (Alarmanlagen) und EN 50136 (Alarmübertragungsanlagen) zu sehen sind. Die Zeiten sind kontinuierlich zu erfassen und auszuwerten.
-So gut wie alle Daten müssen mit vorgegebenen Fristen aufgezeichnet werden: Signale, alle durchgeführten Maßnahmen, Fehler und Störungen, Telefongespräche etc. Hierfür ist ein Datenbank-Verwaltungssystem gefordert.
-Ermitteln und Sicherstellen einer Verfügbarkeit in Prozent der Zeit, in der die AES betriebsbereit ist gem. EN 50136-1 (Alarmübertragungsanlagen).
-Umfangreiche Notfallplanungen und dokumentierte Betriebsabläufe Ständige Personalbesetzung mit zwei Bedienern
-Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen muss ein jährliches Audit durch eine akkreditierte Stelle stattfinden
Angesichts dieser Mindestanforderungen an eine AES, wie eingangs aus der Norm schon zitiert, ist es mehr als verwunderlich, dass sich auf Seiten der Betroffenen, der Betreiber und Verantwortlichen von NSL, auch bei deren Verbänden (z.B. des Wach- und Sicherheitsgewerbes), kaum Widerstand regte und regt. Es drängt sich der starke Verdacht auf, dass wieder einmal von der Industrie für die Industrie eine Norm geschaffen wird, die die eigenen Verkaufsinteressen fördert. Angesichts der Vertreter im Normungsgremium überrascht dies wie üblich bei Normierungsverfahren nicht.
Man braucht kein Prophet zu sein um vorherzusehen, dass diese Norm mit den z.T. übermäßig hohen Anforderungen das Wach- und Sicherheitsgewerbe und das Aufschaltegeschäft mindestens im deutschsprachigem Raum gründlich durcheinander wirbeln wird. Viele, wenn nicht die meisten, der klein- und mittelständischen NSL-Betreiber können Investitionen zur Erreichung einer ENkonformen NSL/AES überhaupt nicht stemmen. Erst recht nicht die massiv gesteigerten laufenden Betriebskosten, die sich aus den Normenanforderungen ergeben. Es wird zum einen eine erhebliche Marktausdünnung und zum anderen sicherlich Zusammenschlüsse von NSL geben, um gemeinsam den Aufwand zu bewältigen und am Markt bestehen zu können.
Auch beim VdS wird die Normierung Konsequenzen verursachen. Die VdSRichtlinie 2153 (Notruf- und Serviceleitstellen NSL) wird in nächster Zeit vom Markt genommen und entsprechend den Inhalten der neuen EN 50518 angepasst.Das bedeutet zweierlei:
der VdS übernimmt die Anforderungen der EN 50518. D.h., dass künftige VdSanerkannte NSL auch die hohen Anforderungen der Norm erfüllen müssen, sicherlich noch ergänzt um VdSspezifische Anforderungen.
-Weit mehr Brisanz steckt in einer Ankündigung des VdS, wonach bestehende VdS-Zertifizierungen von NSL aufgehoben und zurückgezogen werden.Dies wird voraussichtlich Mitte des Jahres erfolgen.
Die zitierte Ankündigung des VdS fand im übrigen auf einer Veranstaltung der SIMEDIA GmbH (www.simedia.de) statt. Die SIMEDIA informierte innerhalb einer Forumsveranstaltung am 27.01.2010 zur neuen Norm und deren Konsequenzen.Die große Beteiligung an der Veranstaltung (sie war ausgebucht)bestätigt, dass überall noch erheblicher Informations- und Aufklärungsbedarf innerhalb der Branche besteht. Sie wird deshalb am 24.03.2010 in Köln wiederholt.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Autor des Artikels, Herrn Loibl (Tel.
0228/9629329).