Nicht zu unterschätzen: Betreiberverantwortung
Das Stichwort heißt: Betreiberverantwortung. Die Gesetzeslage wurde in den vergangenen Jahren verschärft. Jedem Betreiber von Gebäuden und technischen Anlagen drohen massive Konsequenzen, wenn er keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um Unfälle zu vermeiden. Das Gleiche gilt für Arbeitgeber und für Personen, die Arbeitsplätze oder Arbeitsmittel bereitstellen. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten kann ein Bußgeld oder die Kündigung eines Angestelltenverhältnisses nach sich ziehen. Sogar Berufsverbote und Freiheitsstrafen sind möglich.
Neuester Stand der Technik ist Pflicht
Betreiber haben generell die Pflicht, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit ausgeht. Das schließt Absturz- und Baustellensicherheit mit ein. Zu den maßgeblichen Regelungen in diesem Kontext gehören die GEFMA-Richtlinie 190 „Betreiberverantwortung“, Paragraf 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die VDI-Richtlinie 3810 Blatt 1.1.
In Bezug auf die BetrSichV betont Rechtsanwalt Hartmut Hardt auf der VDI-Homepage, dass der Verordnungsgeber „den neuesten Stand der Technik und dessen Einhaltung“ fordert. Halte der Verantwortliche den ein, könne er davon ausgehen, dass der Schutz von Gesundheit und Sicherheit einer Person als gesichert gelte. „Zur Beurteilung des Standes der Technik dienen vergleichbare Verfahren, Betriebsweisen oder Einrichtungen, sofern sie ihre Praxistauglichkeit bereits unter Beweis gestellt haben.“
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Zurück zu KTG Railservice. Bevor sie im Sommer 2017 die neue Halle im Duisburger Hafen bezog, nutzte das Unternehmen wenige Kilometer entfernt einen älteren Betriebshof. Der war zwar kleiner, erfüllte aber im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie sein Nachfolger. Schon dort vertrauten die Techniker und Monteure bei Arbeiten in der Höhe auf eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
„Alternativ kann man auch ein Gerüst um die Lokomotiven herum bauen“, sagt KTG-Betriebsleiter Günter Mehrholz, winkt aber noch im gleichen Atemzug ab: „So ein Gerüst lässt sich nicht mit der Lok verschieben und ist deshalb unflexibel im Einsatz.“ Darüber hinaus gibt Mehrholz zu bedenken, dass es auf den Dächern mancher E- oder Diesel-Lok tückische Höhenunterschiede gibt, die zu einer Gefahr für ungesicherte Monteure werden können. Im Vergleich zu einem Geländer erweist sich hier eine PSAgA als wirkungsvoller. Außerdem besteht immer das Risiko, dass die Zugmaschine schon beim Gerüstaufbau eine Macke abkriegt, wie man hier im Ruhrpott sagt. Welche Nachverhandlungen Kratzer an der Außenhülle eines Leasing-Fahrzeuges bedeuten, weiß jeder, der schon mal ein geleastes Auto nach der Laufzeit an den Händler zurückgegeben hat: Man wird für jeden Mangel einzeln zur Kasse gebeten.
Mehr Bewegungsfreiheit
Also lieber eine PSAgA. Wie schon in der Vorgängerhalle entschied sich KTG für Safeline HT-8 von SpanSet. „Der Vorteil dieses Horizontal-Sicherungsmittels auf Drahtseilbasis besteht darin, dass die Bewegungsfreiheit der Anwender praktisch nicht eingeschränkt wird“, erläutert SpanSet-Anwendungstechniker Jörg Scheilen. Die Läufer folgen dem Monteur bei seiner Arbeit in der Höhe und sichern jeden Absturz innerhalb eines definierten Wirkungskegels. Und das für bis zu vier Personen mit einem Körpergewicht von jeweils maximal 140 Kilogramm.
50 Meter ohne Zwischenhalter
Bei HT-8 handelt es sich um ein permanentes Sicherungssystem. Es wird einmal angebracht und steht dauerhaft zur Verfügung. Eine besondere Herausforderung bei der Installation bestand darin, dass das System ohne Zwischenhalter 50 Meter überbrücken musste. Irreversible Veränderungen in der Halle hatte der Vermieter von vornherein ausgeschlossen.
Standardmäßig ausgelegt ist das SpanSet-Produkt für 40 Meter. Unter Berücksichtigung der relativ geringen Sturzhöhe – Lokomotiven sind rund 4,50 Meter hoch – wurde das System für eine Spannweite von 50 Metern berechnet. Das Stahlseil läuft längs durch die Halle. Seine Befestigung erfolgte zum einen an einer Stahlstütze. Das andere Ende wurde an einen Stahlträger über dem Einfahrtstor montiert. Die Spannvorrichtung des HT-8 erlaubt eine Vorspannung von bis zu 400 daN (rund 400 Kilogramm) mit der Folge, dass das Seil nur minimal durchhängt.
„Alles in allem haben wir uns mit der SpanSet-Lösung für eine zeitgemäße Sicherheitsvorrichtung entschieden, mit der wir einerseits unsere Leute schützen und andererseits ihren Bewegungsradius kaum einschränken“, sagt Mehrholz. Und – auch das ist wichtig: In Sachen Betreiberverantwortung kann dem Railservice-Dienstleister niemand „aufs Dach steigen“.
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„Betreiberverantwortung“ in Kürze
• Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften sind so einzurichten, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und Gesundheit ausgeht.
• Betreiberverantwortung tragen sowohl die Besitzer und Betreiber von Gebäuden mit gebäudetechnischen Anlagen als auch Arbeitgeber und Personen, die Arbeitsplätze oder Arbeitsmittel bereitstellen.
• Eine Verletzung der Pflichten kann Bußgeld, Kündigung, Berufsverbot und Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
• Zu den maßgeblichen Regelungen gehören GEFMA-Richtlinie 190 „Betreiberverantwortung“, § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die VDI-Richtlinie 3810 Blatt 1.1 – „Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – Betreiberverantwortung“.
• Der TÜV Rheinland hat zu diesem Thema die 28-seitige Informationsschrift „Betreiberverantwortung. Das Wichtigste auf einen Blick“ inklusive Checkliste ins Netz gestellt. Geben Sie unter www.tuv.com den Suchbegriff „Betreiberverantwortung“ ein.
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Das sollten Sie als FM-Verantwortlicher beachten
Ein Betreiber kann seine Betreiberpflichten an spezialisierte Mitarbeiter oder Außenstehende übertragen, zum Beispiel im Rahmen eines FM-Vertrages. Eine restlose Befreiung des Betreibers von jeglicher Verantwortung scheidet jedoch aus. Zu beachten sind:
• klare Definition der übertragenen Pflichten
• sorgfältige Auswahl des beauftragten Mitarbeiters oder Dienstleisters
• seine Ausstattung mit den erforderlichen Mitteln und Kompetenzen
• seine sorgfältige Einweisung und Überwachung
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Horizontal-Sicherungsmittel Safeline HT-8 von SpanSet
• es reichen zwei Befestigungspunkte an gegenüberliegenden Hallenwänden oder an der Decke
• Spannweite von 40 Metern ohne Zwischenhalterung (im konkreten Fall sogar 50 Meter)
• Vorspannung von rund 400 Kilogramm
• geprüft nach EN 795:2012 Anschlageinrichtungen Typ C
• erfüllt Anforderungen von PD CEN/TS 16415:2013 für Schutzsysteme