Ziele des Bundesteilhabegesetzes
Bereits Ende des Jahres 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz – Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten und Selbstbestimmung zu gewähren – auch unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Ziele des Bundesteilhabegesetzes unter den sieben Überschriften frühzeitige Intervention, Verfahren, Beratung, Eingliederungsleistungen, Schwerbehindertenvertretung, Systemwechsel und Qualitätskontrolle zusammengefasst. Kommunen und Länder werden dabei entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen zukünftig getrennt sowie teilweise vom Bund übernommen werden.
Betroffene des Bundesteilhabegesetzes
Alle an der Sozialwirtschaft Beteiligten müssen sich mit dem Bundesteilhabegesetz auseinandersetzen, um entsprechend auf die neuen Rahmenbedingungen und Veränderungen zu reagieren. Betroffen sind sowohl Hilfeberechtigte als auch Leistungserbringer sowie zuständige Leistungs- und Kostenträger innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks. Seitens der Leistungserbringer sind davon alle Verbände im Bereich der Sozialwirtschaft betroffen, die Einrichtungen oder Werkstätten anbieten. Dazu zählen in Deutschland u. a. die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutsche Caritasverband (DCV), der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz (DRK) und die Diakonie Deutschland.
Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt
Das Bundesteilhabegesetz wird in vier Reformstufen umgesetzt, beginnend ab dem 31.12.2016 bis zum 01.01.2023. Die Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt wird ab dem 01.01.2020 gefordert. Bisher wurden für stationäre Leistungen Pauschalen vereinbart, die der Leistungsträger übernommen hat. Diese Pauschalen beinhalten anteilig Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Hilfeberechtigten. Die Trennung der Kosten erfolgte bisher beim Leistungsträger, der in Fachleistung und Lebensunterhalt unterteilte. Das Bundesteilhabegesetz trennt zukünftig zwischen Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt beim Leistungserbringer. Dazu zählen auch Flächen der genutzten Wohnimmobilien.
Anbieter von stationären Einrichtungen werden ab dem 01.01.2020 zum Vermieter. Die stationären Einrichtungen werden ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr als solche bezeichnet. Die Wohnform wird dann als "persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung, der aber keine eigenständige Wohnung darstellt" bezeichnet. Zwischen der Einrichtung und den Menschen mit Behinderung entsteht ein Mietverhältnis. Das heißt, die Einrichtungen stehen zukünftig in der Verantwortung, Mietverträge auszustellen, Mietkautionen zu verwalten und Nebenkostenabrechnungen zu erstellen.
SPARTACUS unterstützt bei der Ermittlung des Wohnraums
Basis zur Erstellung der Mietverträge ist der ermittelte Wohnraum. Die Erhebung der Flächen ist durch jede stationäre Einrichtung (z. B. Wohnheime, Wohnstätten) individuell vorzunehmen. Die CAFM-Software SPARTACUS Facility Management® (SPARTACUS) unterstützt bei der Ermittlung des Wohnraums und bei der zentralen Datenverwaltung. Auf Basis der hinterlegten Flächen und entsprechender Umlageschlüssel können die wichtigsten Kennzahlen ermittelt werden:
- Ermittlung der gesamten Nettogrundfläche in m²
- Ermittlung der Wohnfläche, Fachbereichsfläche und Mischfläche in m²
- Ermittlung der Wohnfläche in m² pro Platz
- Ermittlung der Fachbereichsfläche in m² pro Platz
- Ermittlung der Mischfläche in m² pro Platz
- Ermittlung weiterer definierter Umlageflächen in m² pro Platz entsprechend der Anforderungen und Festlegungen
- Ermittlung der Mietkosten
- Ausweisung der Wohnflächennutzung pro Bewohner
- Zuordnung der Kosten von Fachleistungen oder existenzsichernden Leistungen durch Flächenzuordnung zum jeweiligen Leistungszweck