- aufgrund der Energiekrise wird EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) deutlich verschärft
- größte Beschleunigungswelle seit Bestehen des Gesetzes (2000 in Kraft getreten)
- attraktive Neuerungen vor allem auch für private Besitzer von PV-Anlagen
- rechtskräftig ab 1. Januar 2023
Das neue EEG setzt sich das Ziel, die inländische Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahr 2035 nahezu treibhausgasneutral zu erzeugen. Zum Vergleich: Im bisherigen EEG war für dieses Ziel das Jahr 2050 veranschlagt. Als Zwischenziel soll bis zum Jahr 2030 der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bei mindestens 80 Prozent liegen. Um diese Ziele zu erreichen, wird vor allem der Wind- und Solarenergie eine große Bedeutung zugemessen. Dafür wurden die Ausbauziele bis 2030 festgelegt: Bei der Solarenergie beträgt dieses 215 Gigawatt, bei Onshore-Windenergie 115 Gigawatt und bei Offshore-Windenergie 30 Gigawatt.
Weitere wesentliche Änderungen des EEG 2023 im Überblick:
- Abschaffung der EEG-Umlage: Um die Bürgerinnen und Bürger von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, wurde die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 auf null gesetzt. Ab dem 1. Januar 2023 wird sie endgültig abgeschafft.
Kosten, die bisher durch die EEG-Umlage finanziert wurden, werden nun vom Bundeshaushalt getragen. - Die Nutzung erneuerbarer Energien liegt im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit. Damit sollen Genehmigungsverfahren beschleunigt werden.
- Um die neuen Ausbauziele für Wind- und Solarenergie zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen für Solar- und Windenergie bis 2028/2029 erhöht.
- Sanktionen bei Pflichtverstößen: Dazu gehört zum Beispiel das Nicht-Anmelden von PV-Anlagen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Bei Verstößen wird ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro pro Kilowatt multipliziert mit der Anzahl an überschrittenen Kalendermonaten fällig.
- Ende der 70-Prozent-Regelung: Bisher lag die Einspeisebegrenzung von PV-Anlagen bei 70 Prozent, um das öffentliche Stromnetz nicht zu überlasten.
- Seit dem 30. Juli 2022 gelten höhere Vergütungssätze für PV-Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Dabei wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen unterschieden. Eigenversorgungsanlagen bis zehn kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh für die Einspeisung. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab zehn kWp 7,1 Cent pro kWh. Anlagen mit Volleinspeisung erhalten eine noch höhere Vergütung.
- PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp werden von der Umsatzsteuer befreit.
- Bis 2024 pausiert die stetige Senkung der Einspeisevergütung (Degression).
- Der Bundesrat macht den Weg für Mieterstrom frei. Mieterstrom ist gebäudenah produzierter Strom, beispielsweise aus PV-Anlagen, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und genutzt wird. Der Strom wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude oder Quartier sein. Mieterstrom wird nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet. Durch den direkten Verbrauch im Objekt fallen verschiedene Kosten nicht an, weshalb Mieterstrom besonders günstig ist.