Der Förderstopp der KfW sorgt derzeit für Verunsicherung. Dabei stellt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die staatlichen Zuschüsse und zinsgünstigen Förderkredite nicht nur für Effizienzhausvorhaben im Neubau oder zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden bereit.
Bei Sanierungen unterstützt die BEG auch Einzelmaßnahmen im Programmteil (BEG EM). Dazu zählen energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, an Heizungsanlagen sowie zur Heizungsoptimierung und ebenfalls der Anschluss an ein Wärmenetz. Die lohnenden Zuschüsse von 20 Prozent bis zu 55 Prozent der förderfähigen Einzelmaßnahmen sind nicht vom Förderstopp betroffen und können weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Die alternative steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35 c EStG ist ebenfalls weiterhin möglich.
Hoher Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz der Stadtwerke Schwäbisch Hall schlägt bei der Förderung zu buche
Da die Wärme aus dem Wärmenetz der Haller Stadtwerke bereits heute schon zu über 60 Prozent aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, kommt man bei Heizungsumstellung im Gebäudebestand und Anschluss an das Wärmenetz in den Vorzug eines hohen Fördersatzes von 35 Prozent. Tauscht man dabei die Ölheizung aus, erhöht sich dieser auf 45 Prozent. Erfolgt die Heizungsumstellung auf Basis eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) eines Energie-Effizienz-Experten ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich. Anders als bei anderen Maßnahmen ist die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten bei einer Heizungsumstellung nicht zwingend nötig. Die Einbeziehung einer Fachfirma, wie ein Heizungsinstallateur, reicht aus.
Wichtig: Maßnahmen werden in Gebäuden gefördert, deren Bauantrag/Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Antrag auf Förderung muss zwingend vor Vertragsschluss mit einem ausführenden Unternehmen gestellt und bewilligt werden. Außerdem ist auf den Bewilligungszeitraum von 24 Monaten ab Zugang der Zusage zu achten. Innerhalb dieser Zeit muss die Maßnahme umgesetzt werden. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung der Umsetzungsfrist auf maximal 48 Monate beantragt werden.
Hilfe bei der Suche nach Fördergeldern und Antragstellung
Die Stadtwerke Schwäbisch Hall bieten als Dienstleistung und in Kooperation mit dem Förderspezialisten FEBIS Service GmbH Hilfe bei der Suche passender Fördergelder und der Beantragung an:
Wer sich zunächst selbst einen Überblick über passende Förderprogramme verschaffen möchte, kann über die Fördermittelauskunft (www.stadtwerke-hall.de/foerdermittelauskunft) auf der Homepage der Stadtwerke Schwäbisch Hall online passende finden. Die Förderdatenbank enthält über 6.000 Förderungen bundesweit und wird laufend aktualisiert.
Für Einzelmaßnahmen zur Heizungstechnik nach dem BEG-EM kann darüber hinaus der Fördergeldservice als Dienstleistung in Anspruch genommen werden. Bei Wohngebäuden bis zu sechs Wohneinheiten wird zum Preis von 289,00 Euro (inkl. MwSt.) vorab die Fördervoraussetzungen gecheckt, mit Vollmacht des Antragstellers die komplette Förderabwicklung übernommen und schließlich der erforderliche BEG-Nachweis zur Mittelverwendung für die Auszahlung erstellt. Bei Fragen kann man auch die Förderhotline unter der Rufnummer 0791 401-8612 werktags von 9 – 17 Uhr anrufen.
Ein Folder, in dem die wichtigsten Punkte für die Heizungsmodernisierung zusammengestellt sind, sowie das Auftragsformular mit Checkliste für die Einreichung der Unterlagen bei der FEBIS Service GmbH, stehen auf der Homepage der Stadtwerke Schwäbisch Hall unter www.stadtwerke-hall.de/foerderprogramm als PDF-Datei zum Download bereit.
Nutzung der Steuerermäßigung nach § 35 c EStG
Alternativ zum Bafa-Zuschuss können für energetische Maßnahmen am selbst genutzten Wohneigentum bei mindestens zehn Jahre alten Gebäuden die steuerlichen Vorteile nach
§ 35 c EStG weiterhin genutzt werden, sofern die Maßnahmen nicht bezuschusst wurden. Wenn beispielsweise der Fachinstallateur vor der Beantragung des BAFA-Zuschusses beauftragt wurde und dies zum Förderausschluss geführt hat und eine hohe Steuerlast gegeben ist, kann diese Option interessant sein. Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im darauffolgenden Jahr ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommenssteuer um 7 Prozent bis höchstens 14.000 Euro, im dritten Jahr um 6 Prozent der Aufwendungen bis höchstens 12.000 Euro.