Zu der „Frage zur Rücknahmepflicht von sog. B2B-Vertreibern trifft das ElektroG eine eindeutige Regelung. Es unterscheidet in § 17 Absatz 1 nicht zwischen den unterschiedlichen Vertreibern, sondern nur hinsichtlich der zurückzunehmenden Altgeräte. Insofern sind auch B2B-Vertreiber zur Rücknahme von Altgeräten aus privaten Haushalten verpflichtet.
Da in der Regel der B2B-Vertreiber nur Elektro- und Elektronikgeräte an andere Nutzer als private Haushalte verkauft, kommt für ihn die 1:1-Rücknahme regelmäßig nicht in Betracht. Die 0:1-Rücknahme trifft ihn jedoch in gleichem Umfang wie den B2C-Vertreiber. Ihn treffen daher auch die gleichen Anzeige- sowie Mitteilungspflichten nach § 25 und § 29 ElektroG.“
Das bedeutet, dass alle Marktteilnehmer, die Elektrogeräte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verkaufen (sogenannte Vertreiber), egal an wen, alle Elektroaltgeräte mit weniger als 25 cm Kantenlange zurücknehmen müssen – sofern Sie als stationärer Händler über 400 qm Elektro-Verkaufsfläche oder als Onlinehändler über 400 qm Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) haben. Dies gilt daher auch für kleinere Gasentladungslampen.
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