Wichtige Änderungen für den Begriff des Herstellers
Das neue ElektroG bringt Änderungen hinsichtlich des Beginns der Herstellereigenschaft. Schon das „Anbieten“ von Elektro- oder Elektronikgeräten, begründet die Herstellereigenschaft. Hierunter fällt beispielsweise schon das Inserieren von Produktangeboten auf Internetseiten oder das Drucken von Angebotskatalogen. Nicht mehr erforderlich ist das Inverkehrbringen der Geräte. Dies gilt auch für denjenigen, der Geräte nicht registrierter ausländischer Hersteller anbietet. Die bisherige Herstellereigenschaft entfällt nach dem neuen ElektroG für Unternehmen die Elektro- und Elektronikgeräte ausführen und direkt an einen Endnutzer im EU-Ausland abgeben. Für diese gelten die gesetzlichen Regelungen des Empfängerlandes, z.B. die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten im Empfängerland.
Einführung des Bevollmächtigten
Das neue ElektroG bringt für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland weitreichende Veränderungen mit sich. Diese können selbst nicht mehr registriert werden bzw. bleiben.
Betroffene, bereits registrierte Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können eine Niederlassung in Deutschland einrichten oder einen Bevollmächtigten mit Niederlassung in Deutschland beauftragen und diesen gegenüber der Stiftung EAR benennen. Dies muss innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG geschehen. Andernfalls muss die Stiftung EAR erteilte Registrierungen aufheben.
take-e-way stellt mit ihrem neuen Service „get-e-right“ den gesetzlich geforderten Bevollmächtigten für Unternehmen ohne eigene Niederlassung in Deutschland und hilft bei der Umstellung der Registrierungen.
Neue Definition und Kategorien für Elektro- und Elektronikgeräte
Die Definitionen von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Abgrenzung von B2C- zu B2B-Geräten entsprechen weitgehend denen des alten ElektroG. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter eine der im neuen ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien fallen, fallen entsprechend in den Anwendungsbereich. Die zehn Kategorien des neuen ElektroG entsprechen bis zum 14.08.2018 grundsätzlich denen des alten ElektroG. Jedoch kommt es zu einer Erweiterung und Präzisierung:
Nachtspeicherheizgeräte werden ausdrücklich in der Kategorie 1 „Haushaltsgroßgeräte“ genannt.
Photovoltaikmodule unterfallen dem Anwendungsbereich der Kategorie 4 „Geräte der Unterhaltungselektronik und Photovoltaikmodule“, wobei Hersteller von Photovoltaikmodulen bis zum Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG registriert sein müssen (Übergangsfrist). Allerdings kann eine Registrierung auch schon vor Ablauf der Übergangsfrist zum Datum des Inkrafttretens erteilt werden.
In der Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“ gelten Leuchten mit fest verbauten Leuchtmitteln nach neuer gesetzlicher Definition künftig nicht mehr als Lampe, sondern als Leuchte. Leuchten aus privaten Haushalten fallen in den Anwendungsbereich. Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten müssen bis zum Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des ElektroG registriert sein (Übergangsfrist). Allerdings kann eine Registrierung auch schon vor Ablauf der Übergangsfrist zum Datum des Inkrafttretens erteilt werden.
Hersteller von B2C-Geräten der Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“, die bereits registriert sind, müssen prüfen, ob sie ggf. eine andere oder eine weitere Registrierung benötigen. Für die Anpassung der Registrierung an die neue Rechtslage gilt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des ElektroG. Für die Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist es jedoch erforderlich, innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG den Änderungsbedarf bei der Stiftung EAR anzuzeigen. take-e-way hilft allen Herstellern bei der Bewältigung dieser Anforderungen.
Änderungen der Regelungen zum Garantienachweis
Im neuen ElektroG ändern sich die Regelungen zum Garantienachweis grundlegend. Die Notwendigkeit und Möglichkeit einen Treuhänder zu bestimmen entfällt. Ende jedes Garantiegültigkeitszeitraums ist das Jahresende (31.12.). Nur noch bestimmte Garantiearten sind zulässig. Begünstigter aus der Garantie muss die Stiftung EAR sein.
Hersteller, die eine B2C-Registrierung benötigen bzw. deren jährliche Garantieaktualisierung ansteht, müssen Garantienachweise vorlegen, die den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen. Das Gleiche gilt, wenn Garantienachweise für die Vergangenheit fehlen oder unzureichend sind. Bereits nachgewiesene Garantien für Garantiegültigkeitszeiträume bis einschließlich 31.12.2015 können unverändert bleiben.
Änderungen für individuelle Garantien
Hersteller mit individuellem Garantienachweis müssen sich auf deutliche Änderungen einstellen: Es wird kein Treuhänder mehr benötigt. Kontenlösungen können nicht mehr verwendet werden; an deren Stelle tritt die Möglichkeit der Hinterlegung von Geld bei den Amtsgerichten. Garantieerklärungen und Bürgschaften sind weiterhin zulässig, aber inhaltlich zu überarbeiten. Das bedeutet, für die Zukunft (Garantiegültigkeitszeitraum 2016) werden andere Garantiedokumente benötigt.
take-e-way bietet eigene anerkannte Garantiesysteme an und übernimmt die komplette Umstellung auf die neuen Anforderungen.
Neue ElektroG-Gebühren
Das neue ElektroG führt bereits im Bereich der Gebührenerhebung zu Veränderungen: Zeitgleich mit dem ElektroG wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auch eine neue Gebührenverordnung erlassen.
Dabei werden neue Gebührentatbestände eingeführt. So zum Beispiel für die Benennung des Bevollmächtigten bzw. die Feststellung der Eignung von Herstellergarantiesystemen.
Die Gebührensätze werden angepasst.
take-e-way hilft allen betroffenen Herstellern
take-e-way hilft allen betroffenen Herstellern, Importeuren und Vertreibern bei der rechtzeitigen Erfüllung der Anforderungen des neuen ElektroG und steht ab sofort täglich durchgängig von 8.00 bis 18.00 Uhr unter 040/219010-65 oder unter beratung@take-e-way.de mit kostenloser Beratung für alle Fragen zur Verfügung.