Inhalt der Vereinbarung soll insbesondere die Zusage der US-Regierung werden, den massenhaften Datenzugriff der US-Behörden auf das erforderliche Maß zu beschränken und entsprechende Schutzmechanismen zu etablieren. Eine Massendatenspeicherung solle ausgeschlossen sein. Europäische Aufsichtsbehörden sollen nun Beschwerden an das US-Handelsministerium und die FTC weiterleiten können. Für Beschwerden gegen den Zugriff von Regierungsbehörden werde ein neuer Ombudsmann geschaffen.
RA Karsten U. Bartels, HK2 RAe Berlin (TeleTrusT-Vorstand und Leiter der TeleTrusT-AG "Recht"): "Bereits vor Veröffentlichung des vollständigen Vertragstextes ist klar, dass die Forderungen des EuGH aus dem "Schrems-Urteil" so nicht erfüllt werden können. Statt staatlicher Regeln zur Begrenzung des Datenzugriffs seitens der USA bleibt es bei einseitigen Absichtserklärungen. Statt eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes richten die USA lediglich Kummerkästen ein. Völlig außer Acht lässt die Kommission, dass die Sammelwut der USA bis zum nächsten Snowden wieder im streng Geheimen stattfindet. Die Wahrung des europäischen Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten würde dagegen ein radikales Umdenken der USA beim Thema Datenschutz, insbesondere beim Zugriff der Geheimdienste, voraussetzen. Das ist aber keineswegs in Sicht. Dies zeigen nicht zuletzt auch die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum USA Freedom Act und dem Judicial Redress Act. Beide werden die vom EuGH aufgezeigten Missstände nicht beseitigen."
Die Annahme, die USA werden allein aufgrund des Privacy Shield das Datenschutzniveau angemessen anheben können, ist nicht vertretbar. Es hieße nicht weniger als den Europäern ein höheres Schutzniveau zu gewähren als den eigenen Bürgern gegenüber. Tatsächlich wird die Einhaltung eines EU-grundrechtskonformen Schutzniveaus auch weiterhin alleine in das Ermessen der USA gestellt. Dies ist eine Kapitulation in Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit. Die Kommission scheut dabei die Konsequenzen der derzeit gebotenen Einstufung der USA als unsicheres Drittland und verkennt dabei, dass die europäischen, insbesondere auch deutschen Unternehmen wirtschaftlich von einem konsequenten Handeln hätten profitieren können. Stattdessen präsentiert die Kommission einen Schnellschuss, der sich auf die Beteuerungen eines Verhandlungspartners verlässt, wegen dessen verdeckten Datenzugriffs das Vorgänger-Abkommen gerade gescheitert war. Der Privacy Shield ist damit leider nur ein Feigenblatt, welches als formale Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenfluss verdeckt, dass es substantielle Änderung in der Sache nicht gibt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH das Abkommen für unwirksam erklären wird.
Für Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln, stellt sich damit die Frage, ob dies auf einer derart unsicheren Grundlage erfolgen soll. Dadurch erlangt die für heute erwartete Stellungnahme der Artikel 29 Gruppe zum rechtssicheren Datentransfer in die USA besondere Bedeutung. Hier bleibt zu hoffen, dass diese sich nicht lediglich mit dem neuen Abkommen zufrieden gibt, sondern eigene, tatsächlich rechtssichere Leitlinien enthält, an denen sich Unternehmen künftig orientieren können.