Struktur bringt Licht in die teilweise komplexen Zusammenhänge
Die Tragweite eines Ausfalls eines Unternehmers ist sehr unterschiedlich und hängt von der Rechtsform sowie vom Organisationsgrad des Unternehmens ab. Deshalb ist es sinnvoll, die individuelle Situation systematisch zu klären. Ein Inhaber agiert als Person, wer ihn vertreten kann, kann auch seine Inhaberstellung vertreten. Hat also ein Inhaber eine Vollmacht erteilt und klare Weisungen und Handlungsleitlinien erstellt, führt ein Ausfall des Inhabers nicht automatisch zu einer Handlungsunfähigkeit. Eine Vollmacht ist erforderlich, da Vertretungen nur im gesetzlichen Rahmen möglich sind – das gilt auch für Ehe- und Lebenspartner! Ein Geschäftsführer hingegen ist gesetzlicher Vertreter seiner GmbH. Fällt dieser aus, wird die Gesellschaft durch andere handelsrechtliche Vertretungsbevollmächtige vertreten. Und wenn es diese nicht gibt oder deren Vertretungsmöglichkeit beschränkt ist, braucht es ggf. einen neuen Geschäftsführer. Dieser wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Somit ist auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung ein wichtiger Aspekt, der in Abhängigkeit der Gesellschafterstruktur zu betrachten ist. Aber wenn die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben ist, kann es für einen Gesellschafter wichtig sein, dass er trotz Abwesenheit mit Stimmrecht vertreten werden kann, schon allein, um seine Interessen zu wahren. Somit erfordert die Erteilung einer Unternehmervollmacht auch oder vor allem eine Einbettung in alle anderen Regelungen einer Gesellschaft. Damit hat man bereits sehr viel erreicht. Nun braucht es nur noch den richtigen Bevollmächtigten.