Wenn ein Fahrzeug eine Kontrollbrücke passiert und die Maut korrekt bezahlt wurde, werden die fahrtbezogenen Informationen noch auf der Kontrollbrücke umgehend gelöscht. Nur wenn - basierend auf der Erfassung durch die Kontrollbrücke - der Verdacht besteht, dass die Maut nicht oder nicht korrekt bezahlt wurde, werden die Fahrzeugdaten gespeichert und an die für die Kontrolle zuständige Behörde, das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), weitergegeben. Dieses speichert die Kontrolldaten zur Beweissicherung bis zum Abschluss eines Nacherhebungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Abrechnungsbezogene Daten löscht Toll Collect nach spätestens 120 Tagen, wenn die Einspruchsfrist für die Spediteure abläuft.
Der Gesetzgeber schreibt sehr genau vor, welche Fahrzeug- und Unternehmensdaten erfasst und gespeichert werden dürfen. Gleichzeitig gibt er eine genaue Zweckbindung vor und hat verfügt, dass die Daten schnellstens zu löschen sind. Für alle Daten im Mautsystem gilt: Eine Weitergabe an Dritte ist nicht erlaubt (Paragraph §§ 4 Abs.3 und 7 Abs. 2 BFStrMG). Die Mautdaten dürfen selbst unter Berufung auf andere Rechtsvorschriften nicht an Dritte herausgegeben werden. Selbst mit Hilfe einer richterlichen Verfügung ist der Zugriff auf die Mautdaten für Strafverfolgungsbehörden nicht möglich. Dies hat das Landgericht Köln anschaulich auf den Punkt gebracht: "Anders als etwa die §§ 112 TKG (Telekommunikationsgesetz, Anmerkung Toll Collect)", so die Kölner Richter, "enthält das Autobahnmautgesetz (heute BFStrMG, Anmerkung Toll Collect) keine Auskunftspflicht, sondern ein Auskunftsverbot." (Az.: LG Köln, 105 Qs 159/08)
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