AÜG – was ist das und wie hat sich die Rechtslage im Zuge der Reformation verändert?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – oder kurz AÜG – regelt die gewerbsmäßige sowie temporäre Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Personaldienstleister an ein Unternehmen. Der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) ist bei einem Personaldienstleister (Verleiher) gegen ein Entgelt angestellt und erbringt bei einem Kundenunternehmen des Personaldienstleisters seine Arbeitsleistung. Vereinfacht gesagt: Der Personaldienstleister „überlässt“ den Arbeitnehmer an ein Kundenunternehmen!
Beispiel: Firma A sucht dringend nach einem IT-Experten, um eine neue Software im Unternehmen zu implementieren. Alleine für dieses Projekt lohnt es sich für Firma A allerdings nicht, einen IT-Experten einzustellen. Daher wendet sich Firma A an den Personaldienstleister B. Da Personaldienstleister B mit einer Vielzahl von IT-Experten zusammenarbeitet, kann er Firma A einen entsprechenden IT-Experten zur Verfügung stellen – so zum Beispiel IT-Experte C, der fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Software-Implementierung besitzt!
Bei Interesse an weiteren Informationen zum Thema der Arbeitnehmerüberlassung oder dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz empfehlen wir Ihnen einen Besuch auf unserer Website. All Ihre Fragen zu den konkreten Gesetzesänderungen der Reformation werden Ihnen dort im Detail beantwortet:
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Was hat sich durch das neue AÜG in der Praxis in Bezug auf die Arbeit mit Kunden geändert?
Die Beratung unserer Kunden ist noch intensiver geworden – für unterschiedliche Projektsituationen müssen passgenaue, rechtskonforme Lösungen gefunden werden. Zum Beispiel eignet sich die Arbeitnehmerüberlassung sehr gut für Urlaubs- sowie Krankheitsvertretungen, da der Zeitarbeitnehmer in den Kundenbetrieb eingegliedert wird und fachliche Weisungen erfolgen können. Außerdem schließen wir vermehrt Rahmenverträge mit unseren Kunden ab, um notwendige schnelle Einsatzstarts nicht durch das Schriftformerfordernis des AÜ-Vertrages zu behindern.
Als Verleiher ist es insgesamt noch wichtiger geworden, vom Kunden Informationen zu den unternehmensinternen tariflichen Regelungen bezüglich der Überlassungshöchstdauer und Equal Pay zu bekommen, um die Fristen sowie Vorgaben des AÜG gesetzeskonform umsetzen zu können!
Was hat sich durch das neue AÜG in der Praxis in Bezug auf die Arbeit mit Experten geändert?
Wir legen großen Wert darauf, unsere Experten persönlich bei ihrer Karriereentwicklung zu begleiten – hierzu gehört auch die Überprüfung von Aspekten der Unternehmenstätigkeit und Scheinselbstständigkeit. Manche Projekte eignen sich nicht zur Durchführung im Dienstvertrag – wir beraten unsere Experten daher bei der Auswahl der Vertragsform und den rechtskonformen Regelungen zur Zusammenarbeit.
Welche Tipps können Sie für die Arbeit mit dem neuen AÜG für die jeweiligen Zielgruppen ableiten?
Für den Kunden gilt: Setzen Sie sich mit der Reform des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes auseinander – nutzen Sie die Erfahrung von Personaldienstleistern, die alle Vertragsmodelle kennen und die notwendigen Änderungen in der Zusammenarbeit abbilden können.
Bisherige Skeptiker der Arbeitnehmerüberlassung sollten sich zu den Vorteilen dieser Vertragsform beraten lassen. Viele Projektthemen sind über die AÜ einfacher abzuwickeln als über Dienstverträge!
Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkvertragsverfechter sollten mit uns über die neuen Formen der Zusammenarbeit diskutieren – insbesondere vor dem Hintergrund agiler Methoden im Projektmanagement und in der Softwareentwicklung!
Für den Experten gilt: Vertrauen Sie auf die Expertise eines Personaldienstleisters, der Ihre persönliche Situation vollumfänglich berücksichtigt und passgenaue Lösungen für Ihre konkrete Situation empfehlen sowie umsetzen kann.
Freelancer sollten Ihre Kunden zudem auf die strengeren Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Bezug auf Dienst- sowie Werkverträge hinweisen und Regeln für die Zusammenarbeit (Vorlagen gibt es bei der top itservices AG) vereinbaren. Lassen Sie sich darüber hinaus als Freelancer die Vorzüge der Festanstellung in Arbeitnehmerüberlassung von uns erläutern!
An welcher Stelle besitzt das neue AÜG noch Schwachpunkte und wie würden Sie diese verbessern?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll Missbrauch von Zeitarbeit verhindern – mit dem Spezialwissen und der projektbezogenen Arbeitsweise ist man in der IT- und Engineering-Branche allerdings weit von der finanziellen Ausbeutung von Arbeitnehmern entfernt. Daher wird der Bereich der hochqualifizierten und hochbezahlten Jobs unnötig reguliert und unter Generalverdacht gestellt.
Auch ist häufig die Laufzeit von IT-Projekten deutlich länger als 18 Monate – und ein Austausch eines eingearbeiteten Experten nach diesen 18 Monaten nicht zweckdienlich sowie betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Daher sind eine Ausnahme von IT- und Engineering-Tätigkeiten vom Gesetz oder eine Stundensatzgrenze von zum Beispiel 40 oder 45 Euro, ab der die Regelungen des AÜG nicht gelten, wünschenswerte Wege in die richtige Richtung.
Die Tarifverträge der Zeitarbeit in Zusammenarbeit mit den Branchenzuschlagstarifen der Einsatzbranche bieten genügend Flexibilität und angemessene Entlohnung, die durch die Equal Pay-Rechnung ad absurdum geführt werden: Denken Sie nur daran, dass ein Zeitarbeitnehmer, der stufenweise an Equal Pay herangeführt wird, nach neun oder 18 Monaten aus dem Projekt genommen werden muss und dann in einem neuen Projekt auf den Einstiegstarif zurückfällt. Das kann sicherlich nicht im Sinne der Tarifparteien und der Arbeitnehmer sein!
Wie sieht das Geschäftsmodell der top itservices AG aus und warum betrifft die Reformation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes das Unternehmen?
Als Personaldienstleister für die Bereiche IT & Engineering gehört die top itservices AG zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen ihrer Branche. Unseren Kunden steht ein virtuelles Unternehmen mit über 95.000 Experten zur Verfügung – vergleichbar mit großen internationalen Beratungshäusern und Outsourcern. Unser Serviceportfolio reicht von der Arbeitnehmerüberlassung über das Instaffing, die Projektdurchführung mit Freelancern und Festangestellten bis hin zur Vermittlung in Festanstellung sowie zum Vertrags- und Rechnungsmanagement für Projekte. Da wir alle Arten des Fremdpersonaleinsatzes anbieten, sind sowohl die Änderungen bei der Arbeitnehmerüberlassung als auch die Auswirkungen auf Dienst- und Werkverträge für uns relevant.
Wir bedanken uns bei Dr. Thomas Rotthowe für das interessante Interview und hoffen, dass die Arbeitnehmerüberlassung in Zukunft zu einer noch interessanteren Vertragsart für Experten sowie Unternehmen wird und sich das Gesetz im Sinne von beiden Parteien weiterentwickelt.