Für die top itservices AG, die über einen Pool von mehr als 95.000 Experten des IT- & Engineering-Marktes verfügt, bedeutet dies eine enorme Umstellung - allerdings bringt die Gesetzesänderung auch Chancen mit sich. Das Unternehmen hat sich mit den Neuerungen der AÜG-Reform beschäftigt und Schlussfolgerungen für sich und seine Kunden gezogen.
Mit dem Gesetzesentwurf verfolgt das Bundesministerium das Ziel, den Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern, die Stellung dieser Beschäftigungsform in Betriebsräten zu stärken und die tarifvertraglichen Vereinbarungen als wesentliches Element der Sozialpartnerschaft zu etablieren.
Für viele Unternehmen, die sich dem Geschäftsfeld der Arbeitnehmerüberlassung zuordnen können, stehen daher zukünftig einige Änderungen bevor. Auch viele Kunden der top itservices AG haben sich im Zuge der Gesetzesänderung Fragen gestellt: „Welche Neuerungen kommen im Detail auf mein Unternehmen zu?“, „Mit welchen Konsequenzen wird mein Unternehmen konfrontiert?“ und „Welche Lösungsansätze müssen im Zuge dessen konzipiert werden?“ - Verunsicherung macht sich breit.
Die top itservices AG hat ihre Kunden im Gespräch beraten und sich dadurch gemeinsam den Änderungen sowie Neuerungen der AÜG-Reform gestellt. Zusammen werden individuelle Unternehmenskonzepte mit Lösungsansätzen für die Gesetzesänderung der Arbeitnehmerüberlassung entwickelt, sodass nun optimistisch in das Jahr 2017 geschaut wird.
Neuregelung der Überlassungshöchstdauer
Die geplante Reform bringt unter anderem eine Festlegung der Überlassungshöchstdauer auf 18 Monate. Eine umfangreiche Veränderung, die die top itservices AG zusammen mit ihren Kunden fest im Blick hat. Dabei kann die Gesetzesänderung durchaus positiv für die Unternehmen und Beschäftigten bewertet werden. „Bisher ist die Arbeitnehmerüberlassung, gerade im qualifizierten IT-Bereich, ein Stiefkind der Beschäftigungsform. Zu Unrecht.“, so der Vorstandsvorsitzende der top itservices AG, Dr. Hubert Staudt. Die Beschäftigungsform der Arbeitnehmerüberlassung sei dabei zweifellos als Karrierekatalysator geeignet.
Von der Regelung der Überlassungshöchstdauer kann in speziellen Fällen abgesehen werden: tarifgebundene Unternehmen, die an Tarifverträge der Einsatzbranche angelehnt sind, können bei einer entsprechenden Regelung von der 18-monatigen Überlassungshöchstdauer abweichen. Nicht-tarifgebundene Unternehmen, die solchen Tarifverträgen zugehören, können durch Betriebsvereinbarung eine Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten festlegen. Lediglich nicht-tarifgebundene Unternehmen, die sich keinem Tarifvertrag anlehnen können oder keinen Betriebsrat haben, sind an die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gebunden. Für die Neuerungen im Rahmen der Überlassungshöchstdauer bedeutet dies zukünftig außerdem folgendes für die top itservices AG und ihre Kunden: Ein Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung darf in Zukunft nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate bei demselben Entleiher beschäftigt sein. Bei Überschreitung dieser Überlassungshöchstdauer entsteht künftig automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen. Dabei werden die Einsatzzeiten eines Mitarbeiters zusammengerechnet, wenn ein Betrieb denselben Mitarbeiter zum wiederholten Male in das Unternehmen zurückholt und die Unterbrechung zwischen den Einsatzzeiten nicht länger als 3 Monate dauerte. Auch auf Vorbeschäftigungszeiten sollte hierbei geachtet werden. Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes werden allerdings nicht berücksichtigt, sodass die Frist der Überlassungshöchstdauer erst ab dem 01.01.2017 gilt. „Aus der Sicherheit eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer dadurch die Chance, ihre Kenntnisse und Erfahrungen in kurzer Zeit zu erweitern, viele Unternehmen sowie deren Prozesse kennenzulernen und zahlreiche Kontakte zu knüpfen.“
Equal Pay nach neun Monaten
Durch die Einführung des Equal Pay als gesetzliche Vorgabe könnte die Arbeitnehmerüberlassung für qualifizierte IT- und Engineering-Fachkräfte ein attraktiveres Beschäftigungsverhältnis werden. Wie sich dies in der Praxis auswirken wird, bleibt allerdings abzuwarten. In jedem Falle wird durch die Gesetzesänderungen der AÜG-Reform aber Folgendes für die Unternehmen gelten: Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung haben nach 9 Monaten grundsätzlich Anspruch auf denselben Lohn wie Stammbeschäftigte im Einsatzunternehmen. Welche Gehaltsbestandteile (Zuschläge, Weihnachts-/Urlaubsgeld, Zuschüsse für z.B. Kindergarten, Kantine usw.) für die Berechnung herangezogen werden, steht dabei allerdings noch nicht fest. Auch hier werden die Einsatzzeiten eines Mitarbeiters zusammengerechnet, wenn ein Betrieb denselben Mitarbeiter zum wiederholten Einsatz in das Unternehmen zurückholt und die Unterbrechung zwischen den Einsatzzeiten nicht länger als 3 Monate dauerte. Dabei sollte beachtet werden, dass das Gesetz zwar ab dem 01.01.2017 in Kraft tritt, Equal Pay aber erst zwingend ab dem 01.10.2017 greift, da Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht angerechnet werden. Equal Pay muss außerdem erst nach 15 Monaten gezahlt werden, wenn in der Einsatzbranche ein sogenannter Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) gilt.
Werk- und Dienstverträge: Stärkere Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Bei Werk- und Dienstverträgen gilt künftig: Ein nachweislich ungültiger Werk- oder Dienstvertrag, zum Beispiel auf Grund unsauberer Gestaltung wie Eingliederung in den Betrieb des Entleihers und Weisungsgebundenheit, ist eine „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ und führt zu Sanktionen für Verleiher und Entleiher. Bei Verstößen kann es zu hohen Bußgeldern oder sogar zum Verlust der AÜ-Erlaubnis für den Entleiher kommen. Eine wesentliche Änderung durch das Gesetz ist die Abschaffung des sogenannten Rettungsschirms (Vorratsverleiherlaubnis), der vorher bei unklarer Werks-/Dienstvertragsgestaltung gegriffen hat.
Eine Zusammenarbeit mit der top itservices AG bietet für die Unternehmen Vorteile – ergänzt Dr. Thomas Rotthowe, ebenfalls im Vorstand der top itservcies AG: „Wir bieten für jeden Einsatzzweck die richtige Lösung an – von der Arbeitnehmerüberlassung zur Abdeckung von z. B. Kapazitätsengpässen oder Instaffing-Prozessen über Werk-/Dienstverträgen bei klar definierten Arbeitspaketen oder Projekten, die nicht die Kernkompetenzen des Entleihunternehmens betreffen, bis hin zur Komplettübernahme des Lieferantenmanagements von Dienstleistern/Werkvertragspartnern.“
Die top itservices AG sieht die Gesamtwirkung der AÜG-Reform eher positiv und ist überzeugt, dass die Reform dafür sorgen wird, die schwarzen Schafe der Branche auszusortieren. Davon werden Unternehmen wie die top itservices AG, die hohe Standards bei der Vertragsgestaltung setzen, profitieren.