Der Hersteller, eine Firma aus Hongkong mit dem Namen „Star Glory Ltd.“, zeigte sich zunächst sehr überrascht über die Ähnlichkeit mit dem Produkt TrekStor vibez. Jedoch entfernten die Mitarbeiter der Firma nach der Darlegung des Plagiatvorwurfs alle Produkte von der Ausstellerfläche.
Daniel Szmigiel, Geschäftsführer von TrekStor, erklärt hierzu: „Wir wissen, dass heutzutage viel kopiert wird und einige Firmen von diesem illegalen Handel leben. Dass aber auf einer offiziellen und internationalen Messe wie der IFA nun auch nachgemachte Fälschungen ungehemmt ausgestellt werden, finde ich schon dreist.“ TrekStor investiert als deutsches Unternehmen viel Energie und Zeit in die Entwicklung und das Design seiner Produkte, um solche Unikate wie den vibez zu konzipieren. „Nicht umsonst haben wir entsprechend das Design in den wichtigsten Territorien weltweit schützen lassen“, fährt Szmigiel fort und ergänzt: „Auch das Logo des vibez ist als Marke eintragen. Da ärgert es uns schon, wenn unsere potenziellen Kunden an einen Fälscher geraten und dabei natürlich unsere Qualität erwarten, aber mit einem Produkt nach Hause gehen, dessen Innenleben in keiner Weise unseren Qualitätsanforderungen entspricht.“
Arne Lücke, Syndikusanwalt von TrekStor, erläutert hierzu den rechtlichen Sachverhalt: „Geschützt ist im Hinblick auf das Design der Gesamteindruck des vibez, der insbesondere geprägt ist durch die Anordnung der beiden gleich großen und kreisförmigen Elemente (Scroll-Wheel und Bildschirm), seine Gestalt, die sich durch eine ovale Front- bzw. geschwungene Seiten-Kontur kennzeichnet sowie sein auffälliges Bedienfeld mit den gebogenen Linien und runden Ecken.“
Generell ist es Dritten verboten, die auffälligen Erscheinungsmerkmale des vibez ohne die Zustimmung von TrekStor für vergleichbare Waren zu übernehmen. Wenn diese keinen ausreichend abweichenden Gesamteindruck erwecken, sich also in den prägenden Erscheinungsmerkmalen nicht wesentlich unterscheiden, handelt es sich um eine Rechtsverletzung.
„Wir werden mit der nötigen Härte gegen jedermann vorgehen, der unsere Rechte verletzt und von unserer Entwicklungs- und Vermarktungsleistung unberechtigt profitieren will“, betont Szmigiel und führt fort: „Im konkreten Fall werden wir zunächst die tatsächliche Existenz des verletzenden Unternehmens aus Hong Kong und den Umfang der konkreten Verletzungshandlungen prüfen. Dazu wird noch das Protokoll der Vollstreckung der vom Landgericht Berlin am 04.09.2007 erlassenen einstweiligen Verfügung erwartet. Letztendlich werden wir aller Voraussicht nach auf der Grundlage der ermittelten Informationen Schadensersatz fordern.“