Das Bundespatentgericht in München hat in einer kürzlichen Entscheidung sämtliche Patentansprüche von Cortado auf ein Verfahren zur Unterteilung und Zuteilung von Bandbreite in Zusammenhang mit Datenübertragungen für nichtig erklärt.
Zum Zeitpunkt des Patentantrags im Jahr 2000 war die Bandbreite von Datenleitungen noch geringer als heute und diese Datenleitungen konnten durch die gleichzeitige Übertragung großer Datenmengen blockiert werden. In den frühen 2000er Jahren wurden hierfür mehrere brauchbare Lösungen für dieses Problem entwickelt. Cortado beanspruchte, ein Verfahren erfunden zu haben, mit dem in einer Datenleitung verfügbare Bandbreite unterteilt und zugewiesen werden konnte, was eine ungehinderte Datenübertragung selbst bei gleichzeitiger Übermittlung großer Datenmengen sicherstellen sollte.
Im Jahr 2010 strengte Cortado ein Patenverletzungsverfahren gegen triCerats deutschen Vertriebspartner in München an, in dem behauptet wurde, dass triCerats Produkt das Patent verletzen würde. Zur Unterstützung der Vertriebspartner reichte triCerat daraufhin eine Klage auf Vernichtung von Cortados Patent ein.
triCerat erläuterte dem Gericht, dass im Jahr 2000 bereits Verfahren zur Unterteilung und Zuweisung von Bandbreite einer Datenleitung bekannt gewesen seien und dass ein solches Verfahren daher nicht neu sei, sondern für Fachleuten in dem Gebiet vielmehr vertraut und offensichtlich. Die Unterteilung und Zuteilung von Bandbreite war zum Anmeldezeitpunkt des Patents bereits allgemein bekannter Stand der Technik. Aus Sicht von triCerat war Cortados Patent damit zu vernichten. Das Gericht folgte der Auffassung von triCerat.
Obwohl Cortado gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, äußerte triCerats Vizepräsident und Leiter der Rechtsabteilung Vasilios Peros, er sei „glücklich über diese Entscheidung“, denn sie erlaube es jedermann, allgemeine Unterteilungs- und Zuteilungstechniken einzusetzen. Er sieht der Bestätigung des Urteils durch das Berufungsgericht entgegen.