1. Auch beim Möbel-Online-Kauf gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht
Dr. Carsten Föhlisch: Wer Möbel im Internet bestellt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Verbraucher können deshalb nach Erhalt der Ware ganz in Ruhe prüfen, ob diese vollständig und unversehrt angeliefert wurde. Möbel, die nicht zusammengebaut geliefert werden, dürfen vom Verbraucher auch ohne Bedenken zusammengebaut werden. Hierfür kann der Online-Händler keinen Wertersatz verlangen. Wer aber zum Beispiel eine Woche lang seine Mahlzeiten am neuen Esstisch zu sich nimmt, kann zwar sein Widerrufsrecht nutzen und den Tisch zurücksenden. Der Online-Händler ist allerdings berechtigt, einen Wertersatz zu verlangen, wenn das Möbelstück dadurch einen Wertverlust erlitten hat, da diese dauerhafte Nutzung über die reine Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht.
2. Eine Schraube fehlt, was nun?
Dr. Carsten Föhlisch: Diese Situation kennt fast jeder: Das neue Wohnzimmerregal wird geliefert, und beim Auspacken und Zusammenbauen stellt man fest, dass wichtige Schrauben fehlen. In diesem Fall handelt es sich um einen Mangel. Der Verbraucher kann hier die Nachlieferung der Schrauben auf Kosten des Händlers verlangen. Darüber hinaus bleibt dem Verbraucher natürlich auch der Widerruf vorbehalten: Er kann das mangelhafte Möbelstück zurücksenden und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
3. Maßgeschneidert, aber es passt nicht - und jetzt?
Dr. Carsten Föhlisch: Nach Kundenvorgabe gefertigte oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Wer sich also zum Beispiel seinen nach individuell angegebenen Maßen hergestellten Eckschrank anfertigen lässt, der sollte dringend beachten, dass in diesem Fall kein Widerrufsrecht gilt. Wenn allerdings die Kundenvorgaben vom Händler nicht erfüllt wurden, der Schrank also beispielsweise nicht entsprechend den Maßangaben hergestellt wurde, hat der Kunde sein Gewährleistungsrecht. In diesem Fall kann er die Lieferung eines mangelfreien Schrankes verlangen.
4. Rücksendekosten bei Sperrgut - wer trägt die eigentlich?
Dr. Carsten Föhlisch: Seit dem 13. Juni 2014 gilt grundsätzlich, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings immer, dass er darüber ordnungsgemäß belehrt wurde. Wenn die Ware nicht mit normaler Post zurückversandt werden kann, muss der Händler die Rücksendekosten konkret beziffern - und zwar bereits vor Abgabe der Bestellung. Ist dies nicht geschehen oder wirbt der Händler mit einer freiwilligen Übernahme der Rücksendekosten, muss der Käufer die Kosten für die Rücksendung nicht tragen.
5. Bei Vorkasse auf Nummer sichergehen - mit Käuferschutz
Dr. Carsten Föhlisch: Besonders bei höherpreisigen Anschaffungen wie Möbeln gehen Verbraucher bei der Bezahlung per Vorkasse auf Nummer sicher, wenn sie den Käuferschutz in Anspruch nehmen. Damit sind Verbraucher zum Beispiel bei Problemen wie einer nicht erfolgten Lieferung abgesichert. Jeder Shop, der mit dem Trusted Shops Gütesiegel ausgezeichnet ist, bietet den Käuferschutz an.