Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. Das wichtigste Instrument dafür ist die EEG-Umlage. Sie ist der größte Posten auf der Stromrechnung und für Unternehmen daher ein entscheidender Kostenfaktor. Rechtsanwalt Stefan Ulrich, der bei der TÜV NORD Akademie Seminare zur Energiekostenoptimierung gibt, erklärt, welche Neuerungen für Unternehmen besonders wichtig sind.
Mehr Anreize für Eigenverbrauch, mehr Risiko für Direktvermarktung
Nutzen Unternehmen Strom aus eigenen PV-Anlagen, profitieren sie künftig von einer kräftigen Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom. So entfällt die EEG-Umlage nun für Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW statt bislang bis 10 kW. Diese Regelung gilt für bis zu 30 MWh im Jahr.
Da der Ausbau von Windenergie und Photovoltaik weiter voranschreitet, kommt es insbesondere an sehr windigen oder sonnigen Tagen häufig dazu, dass mehr Strom angeboten als nachgefragt wird. Die Folge sind negative Preise an der Strombörse. In diesem Fall erhalten Unternehmen nun keine Vergütung mehr für ihren eingespeisten Ökostrom „Mit dem kompletten Wegfall der EEG-Vergütungszahlungen möchte die Bundesregierung zum Beispiel einen Anreiz dafür schaffen, den produzierten Strom zu speichern, statt ihn direkt einzuspeisen. Für Betreiberinnen und Betreiber bedeutet das aber erst einmal, dass sich eine Anlage eventuell nicht mehr rechnet und zusätzliche Kosten für Speicher einkalkuliert werden müssen“, sagt Energierechts-Experte Stefan Ulrich.
Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen
Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch, beispielsweise in der metallverarbeitenden oder chemischen Industrie, können eine Reduzierung der zu zahlenden EEG-Umlage für das Folgejahr beantragen. „Hier schafft das EEG 2021 einige deutliche Verbesserungen für Großverbraucher“, sagt Energierechts-Experte Stefan Ulrich:
- Die Stromkostenintensität, also die Höhe der Stromkosten im Verhältnis zur Wertschöpfung des Unternehmens, die nachgewiesen werden muss, um von der Ausgleichsregelung zu profitieren, wird in den nächsten drei Jahren um jeweils ein Prozent nach unten gesetzt – von 14 Prozent im laufenden Jahr auf 11 Prozent im Jahr 2024.
- Die „2 aus 3-Regel“: Für ihren Antrag können Unternehmen jetzt auswählen, welchen beiden der letzten drei Geschäftsjahre sie als Berechnungsgrundlage nutzen. Das heißt, dass das Pandemie-Jahr mit seiner untypisch niedrigen Stromnutzung herausfallen kann.
- Das Energiemanagementzertifikat kann in Zukunft nachgereicht werden. Eine große Verbesserung, betont Stefan Ulrich: „Wenn ich in der Vergangenheit das Energiemanagementzertifikat mit sämtlichen Auditberichten nicht richtig hochgeladen habe, wurde mir der gesamte Antrag abgelehnt. Das hat Unternehmen im schlimmsten Fall viele Millionen Euro gekostet.“
Das detaillierte Praxiswissen rund um EEG, KWKG, StromNEV, EnergieStG, StromStG, EnSTransV, MaStRV, EDL-G und BEHG erhalten Interessierte im aktuellen Webinar Energierecht: https://www.tuev-nord.de/...