Ist es „Telearbeit“ oder „Mobiles Arbeiten“? Davon hängt im Wesentlichen ab, was arbeitsrechtlich zu beachten ist: Ein Telearbeitsplatz ist laut Arbeitsstättenverordnung ein fest eingerichteter Arbeitsplatz im privaten Haushalt. Hier muss der Arbeitgeber die komplette Ausstattung übernehmen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – zu prüfen sind zum Beispiel Feinstaubemissionen durch Laserdrucker in kleinen Räumen, aber auch die Gefahr von sozialer Isolation bei Mitarbeitenden, die alleine wohnen.
Beim mobilen Arbeiten wiederum entscheiden Beschäftigte selbst, wo sie arbeiten, ob in der eigenen Wohnung, im Zug oder anderswo; es gilt nur das Arbeitsschutzgesetz. Für „Homeoffice“ gibt es noch keine gesetzliche Definition.
Auch für zuhause: Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsschutzunterweisungen
Inzwischen gibt es in vielen Unternehmen Betriebsvereinbarungen, um das hybride Arbeiten langfristig klar zu regeln. „Meistens wird darin das mobile Arbeiten festgehalten – schon allein aus Kostengründen, da Unternehmen sonst je nach Größe tausende Telearbeitsplätze bewerten und ausstatten müssten“, erläutert Tiana-Christin Schuck. Die Vorgaben im Arbeitsschutz für mobiles Arbeiten seien niedriger und die Umsetzung daher kostengünstiger.
„Unternehmen sollten auch bei mobilem Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und insbesondere ein Augenmerk auf die psychische Belastung legen, da sich die Belastungsfaktoren erheblich verändern können“, so die Expertin für Betriebliches Gesundheitsmanagement. „Konkret könnte beispielsweise die psychische Gefährdung im Homeoffice höher sein, wenn die soziale Unterstützung im Team über die Entfernung schlechter funktioniert oder wenn eine unzureichende räumliche Abgrenzung die Konzentration erschwert.“ Die Gefährdungsbeurteilung erstellen meist Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Psycholog:innen. Unternehmen können dazu eigene Mitarbeitende fortbilden oder die entsprechenden Fachleute extern beauftragen.
Darüber hinaus haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei mobilem Arbeiten eine Unterweisungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz. Das heißt, sie müssen Beschäftigte regelmäßig darin schulen, wie sie ihren Arbeitsplatz gesund und sicher gestalten. So geht es beispielsweise darum, dass der Bildschirm im richtigen Winkel zum Fenster steht, der Tisch ausreichend groß ist, der Stuhl ein gesundes Sitzen ermöglicht, Stuhl und Bildschirm richtig eingestellt sind, die Beleuchtung stimmt und möglichst wenige Störgeräusche auftreten.
Unterstützung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mit freiwilligen Maßnahmen können Unternehmen darüber hinaus einiges für die Gesundheit ihrer Beschäftigten im Homeoffice tun. „Das ergonomische Arbeiten zuhause kann auch schon mit einem Laptop-Ständer, einer externen Tastatur und Maus verbessert werden“, zählt Tiana-Christin Schuck auf. „Außerdem sollten Führungskräfte ihre Teams für gesundheitliche Risiken bei der Arbeit im Homeoffice sensibilisieren, ihre Mitarbeitenden ermutigen, Bewegungspausen einzubauen und selbst mit gutem Beispiel vorangehen.“
Wichtig sei auch die Unternehmenskultur: Wie sprechen Team-Mitglieder miteinander, wie wird der informelle Austausch gepflegt, wie werden Abwesenheiten kommuniziert und gibt es individuelle Lösungen für unterschiedliche Lebenslagen? Wer solche Tipps beachte und sich auf die Suche nach einer passenden Lösung für die eigene Organisation mache, müsse sich um die Leistungsbereitschaft von Beschäftigten im Homeoffice wenig Sorgen machen, so Tiana-Christin Schuck: „Unternehmen mit einer gesunden Unternehmenskultur profitieren oft vom Homeoffice.“
Mehr zum Arbeitsschutz im Homeoffice und weiterführende Links zum gesunden Arbeiten im Wissensportal der TÜV NORD Akademie: https://www.tuev-nord.de/de/unternehmen/bildung/wissen-kompakt/arbeitsschutz/arbeitsschutz-im-homeoffice/