Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Sie sollen Arbeitgebende bei der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung unterstützen. Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, diese Aufgaben einem überbetrieblichen Dienst wie TÜV Rheinland zu übertragen. Dabei muss der Arbeitgeber die Gegebenheiten im Unternehmen, wie die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der Beschäftigten und die Arbeitsorganisation berücksichtigen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben zudem die Aufgabe, dem Arbeitgeber oder der für die Arbeitssicherheit verantwortlichen Person die erforderlichen arbeitssicherheitsbezogenen Kenntnisse zu vermitteln.
Das ASiG weist Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit konkrete Aufgaben zu, die bereits bei der Planung und Beschaffung von Betriebsanlagen und Arbeitsmitteln beginnen. „Die Aufgaben der Betriebsärzte sind im ASiG breit gefächert. Sie umfassen unter anderem arbeitsphysiologische, arbeitspsychologische und sonstige ergonomische sowie arbeitshygienische Fragen, arbeitsmedizinische Untersuchungen und die Beratung der Beschäftigten. Hinzu kommen Betriebsbegehungen zusammen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und die Analyse arbeitsbedingter Erkrankungen sowie die Empfehlung von Maßnahmen, diese zu verhindern. Mit dem Hinweis auf arbeitspsychologische Erkrankungen zeigt sich das Gesetz auch hier sehr modern“, betont Dr. Wiete Schramm, Arbeitsmedizinerin bei TÜV Rheinland.
Sichtweise der Beschäftigten einbeziehen
Das ASiG legt fest, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten müssen und diesen über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten. Darüber hinaus sieht das Gesetz in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden die Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses vor, der mindestens viermal im Jahr zusammenkommt. Mitglieder in diesem Ausschuss sind neben dem Arbeitgeber oder einer von diesem beauftragten Person zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen. Dies stellt sicher, dass auch die Sicht der Beschäftigten bei den Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einfließen.
Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens
Mit seinen Vorschriften legt das ASiG die Grundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eine Konkretisierung erfolgt in der Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie regelt unter anderem die erforderliche Fachkunde beider Berufsgruppen und ihre Aufgabenbereiche detaillierter. Abhängig von der Betriebsgröße werden zudem verschiedene Betreuungsmodelle (Regelbetreuung oder alternative Betreuung) festgelegt, die passend zum Unternehmen ausgestaltet werden können.
Unternehmen und Beschäftigte können sich unter folgendem Link über das Angebot zur Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland informieren: www.tuv.com/arbeitssicherheit