Auch an Karneval gelten klare Regelungen. „Alkohol und Kinder gehören nicht zusammen. Auch das Jugendschutzgesetz formuliert es sehr deutlich: Branntwein oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder von ihnen konsumiert werden. Das gilt auch für Mischgetränke wie etwa Alkopops“, sagt Dr. Wiete Schramm, Gesundheitsexpertin bei TÜV Rheinland. Andere alkoholische Produkte wie Bier, Wein oder Sekt dürfen nicht an Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden. Verkäufer müssen andernfalls mit empfindlichen Strafen rechnen.
Alkohol schädigt gerade in der Pubertät
„Das Gesetz dient vor allem dem gesundheitlichen Schutz der Jugendlichen“, erklärt Dr. Schramm. „Das Gehirn ist in der Pubertät eine große Baustelle. In diese Reifung des Gehirns greift der Alkohol schädigend ein“, so die Expertin. Schon geringe Mengen gefährden die Gesundheit von Jugendlichen und schädigen dauerhaft Gehirnzellen. Häufige Rauschzustände führen zu Entwicklungsstörungen. Merkfähigkeit, Gedächtnisleistung und Konzentrationsfähigkeit lassen nach. Dazu komme die enthemmende Wirkung von Alkohol, wodurch die Risikobereitschaft und damit auch die Unfallgefahr steige.
Vorbildfunktion der Eltern
Die TÜV Rheinland-Expertin appelliert an die Eltern als Vorbild, denn Kinder ahmen nach, was sie sehen. „Besonders die Eltern haben Einfluss auf die Jugendlichen und den Freundeskreis und können vorleben, wie man am besten mit Alkohol umgeht“, sagt Dr. Wiete Schramm. Sie empfiehlt daher, sich frühzeitig zu informieren und mit dem Thema auseinanderzusetzen, etwa über die Internetseiten der BZgA www.kenn-dein-limit.de.