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Dunkelheit: Beleuchtete Wege schützen Arbeitnehmer vor Stürzen

TÜV Rheinland: Auch Zufahrtswege und Parkplätze bei Unternehmen kontrollieren Schuhwerk und Schritttempo der Witterung anpassen

(PresseBox) (Köln, )
Gebrochener Arm, verstauchter Fuß oder gerissene Bänder: Fast 30 Prozent aller Unfälle in Deutschland sind nach Angaben des Robert-Koch-Instituts Stürze. Arbeitnehmer fallen unter Umständen längere Zeit verletzungsbedingt aus. Im Herbst erhöhen nasse Wege, feuchtes Laub und erster Frost die Rutschgefahr. Zudem sorgen morgens und abends Dunkelheit, oftmals auch Nebel und Regen für schlechte Sicht. Werner Lüth, Experte von TÜV Rheinland für Arbeitssicherheit in Unternehmen: „Im Herbst kommt der Verkehrssicherheit auf dem Betriebsgelände eine große Bedeutung zu. Sie muss bereits vor Arbeitsbeginn gewährleistet sein.“ Verkehrswege seien von Hindernissen frei zu halten, Fahrzeug- und Fußgängerverkehr strikt zu trennen sowie Verkehrswege ausreichend zu markieren und zu beleuchten. Auch die Zufahrtswege und Parkplätze sollten auf Gefahrenstellen untersucht werden.

Vorsicht bei Pfützen im Eingangsbereich
„Typische Stolper- oder Sturzstellen sind Treppen, Bordsteinkanten sowie unter Laub verborgene Äste oder Steine“, weiß Lüth. Im Eingangsbereich von Gebäuden sei bei nassem Untergrund Vorsicht geboten. Lüth empfiehlt: Auf Treppen immer den Handlauf benutzen und Schuhsohlen auf Fußmatten reinigen. Ein weiterer Expertentipp: Keine Schuhe mit abgenutzten oder glatten Sohlen tragen. Festes Schuhwerk mit griffigem Sohlenprofil sorgt für besseren Halt. Mit kurzen Schritten und gemäßigtem Tempo lässt sich einem Sturz außerdem vorbeugen. Wenn möglich die Hände frei halten, um die Balance zu verbessern.

Nicht vom Mobiltelefon ablenken lassen
Wichtig auch: Um mit dem Handy zu telefonieren oder Kurznachrichten zu lesen, immer stehen bleiben. Dabei auf einen sicheren Standort abseits von Verkehrswegen achten. Auch die allgemeine körperliche Fitness spielt eine Rolle. „Wer sich fit hält, bleibt im Gleichgewicht“, so Werner Lüth. Stürzt trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Beschäftigter auf dem Betriebsgelände, gilt dies als Arbeitsunfall. Die notwendigen Heilbehandlungskosten übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft.

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